§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jene
Kunstgegenstände aus den österreichischen Bundesmuseen und
Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung
zählen, unentgeltlich an die ursprünglichen Eigentümer oder deren
Rechtsnachfolger von Todes wegen zu übereignen, welche
1. Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer
oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen waren und nach dem
8. Mai 1945 im Zuge eines daraus folgenden Verfahrens nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von
Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder
kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, unentgeltlich in das
Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum
des Bundes befinden;
2. zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind,
jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschäftes gemäß § 1 des
Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946 über die Nichtigerklärung von
Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während
der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, in das
Eigentum der Republik Österreich gelangt sind, BGBl. Nr.
106/1946, waren und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
3. nach Abschluß von Rückstellungsverfahren nicht an die
ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes
wegen zurückgegeben werden konnten, als herrenloses Gut
unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und
sich noch im Eigentum des Bundes befinden.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten, der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung werden
ermächtigt,
1. die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von
Todes wegen festzustellen und die Kunstwerke an diese zu
übereignen;
2. jene Kunstgegenstände gemäß § 1, welche nicht an die
ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes
wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht
festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik
Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu
übereignen, der den Verwertungserlös für die in § 2a des
Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich
für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995,
genannten Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die genannten Bundesminister haben vor der Übereignung den
nach § 3 eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung
begründet.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung
von Kunstgegenständen in einem Bericht jährlich zu informieren.
§ 3. (1) Beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten wird ein Beirat eingerichtet, der die in § 2
genannten Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen
Kunstgegenstände zu übereignen sind, zu beraten hat.
(2) Mitglieder des Beirates sind:
1. je ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Justiz, des
Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten sowie des Bundesministeriums für
Landesverteidigung;
2. ein Vertreter der Finanzprokuratur;
3. je ein von der Rektorenkonferenz zu nominierender Experte auf
dem Gebiet der Geschichte sowie der Kunstgeschichte.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Beirat kann weiters Sachverständige und geeignete
Auskunftspersonen beiziehen.
(5) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter aus dem Kreise der in Abs. 2 genannten Mitglieder
sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Abs. 2 genannten
Mitglieder des Beirates obliegt dem Bundesminister für Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten. Die Bestellung erfolgt jeweils auf
ein Jahr. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.
(6) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten oder der Vorsitzende berufen den Beirat zu Sitzungen
ein.
(7) Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die vom
Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu
genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat
unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst
zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn
sie dieser Voraussetzung entspricht.
§ 4. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr.
533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1990 über
die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die sich im alleinigen
Eigentum des Bundes befinden, sowie die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von
geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl.
Nr. 90/1918, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 605/1987
finden auf die Übereignung sowie die Ausfuhr von Gegenständen, die
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgefolgt werden, auf
die Dauer von 25 Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
keine Anwendung.
§ 5. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten
Zuwendungen sind von allen Abgaben befreit.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 1 und 5 der Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich der §§ 2 und 3 der Bundesminister für Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten, der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für
Landesverteidigung, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist;
3. hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten.
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