Bundesgesetz 
Rückgabe von Kunstgegenständen

Kurztitel

Bundesgesetz: Rückgabe von Kunstgegenständen aus den
Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen
(NR: GP XX RV 1390 AB 1464 S. 146. BR: AB 5802 S. 646.)
 

 

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 181/1998
 

Typ

BG
Teil
1

Datum

19981204


 

Text

Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den
Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen


Der Nationalrat hat beschlossen:

    § 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jene
    Kunstgegenstände aus den österreichischen Bundesmuseen und
    Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung
    zählen, unentgeltlich an die ursprünglichen Eigentümer oder deren
    Rechtsnachfolger von Todes wegen zu übereignen, welche

    1. Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer
    oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen waren und nach dem
    8. Mai 1945 im Zuge eines daraus folgenden Verfahrens nach den
    Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von
    Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder
    kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, unentgeltlich in das
    Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum
    des Bundes befinden;

    2. zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind,
    jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschäftes gemäß § 1 des
    Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946 über die Nichtigerklärung von
    Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während
    der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, in das
    Eigentum der Republik Österreich gelangt sind, BGBl. Nr.
    106/1946, waren und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;

    3. nach Abschluß von Rückstellungsverfahren nicht an die
    ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes
    wegen zurückgegeben werden konnten, als herrenloses Gut
    unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und
    sich noch im Eigentum des Bundes befinden.
     

    § 2. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle
    Angelegenheiten, der Bundesminister für wirtschaftliche
    Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung werden
    ermächtigt,

    1. die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von
    Todes wegen festzustellen und die Kunstwerke an diese zu
    übereignen;

    2. jene Kunstgegenstände gemäß § 1, welche nicht an die
    ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes
    wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht
    festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik
    Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu
    übereignen, der den Verwertungserlös für die in § 2a des
    Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich
    für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995,
    genannten Zwecke zu verwenden hat.
     

    (2) Die genannten Bundesminister haben vor der Übereignung den
    nach § 3 eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen
    dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung
    begründet.

    (3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle
    Angelegenheiten hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung
    von Kunstgegenständen in einem Bericht jährlich zu informieren.

    § 3. (1) Beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle
    Angelegenheiten wird ein Beirat eingerichtet, der die in § 2
    genannten Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen
    Kunstgegenstände zu übereignen sind, zu beraten hat.

    (2) Mitglieder des Beirates sind:
     

    1. je ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche
    Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Justiz, des
    Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle
    Angelegenheiten sowie des Bundesministeriums für
    Landesverteidigung;

    2. ein Vertreter der Finanzprokuratur;

    3. je ein von der Rektorenkonferenz zu nominierender Experte auf
    dem Gebiet der Geschichte sowie der Kunstgeschichte.

    (3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

    (4) Der Beirat kann weiters Sachverständige und geeignete
    Auskunftspersonen beiziehen.

    (5) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und dessen
    Stellvertreter aus dem Kreise der in Abs. 2 genannten Mitglieder
    sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Abs. 2 genannten
    Mitglieder des Beirates obliegt dem Bundesminister für Unterricht
    und kulturelle Angelegenheiten. Die Bestellung erfolgt jeweils auf
    ein Jahr. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

    (6) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle
    Angelegenheiten oder der Vorsitzende berufen den Beirat zu Sitzungen
    ein.

    (7) Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von
    mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen erforderlich.

    (8) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die vom
    Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu
    genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat
    unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst
    zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn
    sie dieser Voraussetzung entspricht.

    § 4. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr.
    533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1990 über
    die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die sich im alleinigen
    Eigentum des Bundes befinden, sowie die Bestimmungen des
    Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von
    geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl.
    Nr. 90/1918, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 605/1987
    finden auf die Übereignung sowie die Ausfuhr von Gegenständen, die
    nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgefolgt werden, auf
    die Dauer von 25 Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
    keine Anwendung.

    § 5. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten
    Zuwendungen sind von allen Abgaben befreit.

    § 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

    1. hinsichtlich der §§ 1 und 5 der Bundesminister für Finanzen;

    2. hinsichtlich der §§ 2 und 3 der Bundesminister für Unterricht
    und kulturelle Angelegenheiten, der Bundesminister für
    wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für
    Landesverteidigung, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist;

    3. hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Unterricht und
    kulturelle Angelegenheiten.


    Klestil

    Klima
     

Dokumentnummer

BGBL/OS/19981204/1/0181&&


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Ing. Leo Hoschka, Vienna

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Herausgeber / editor:
E. Randol Schoenberg  
Dr. Stefan Gulner