Kurzfassung Rechtsgutachten Deutsch

Rechtsgutachten

zur Frage, ob die Republik Österreich in der Zeit zwischen 1923 und 1948 einen Anspruch auf die Klimt-Bilder “Adele Bloch-Bauer I", “Adele Bloch-Bauer II", “Apfelbaum I", “Buchenwald (Birkenwald)" und “Häuser in Unterach am Attersee" oder das Eigentum daran erworben hat und ob eine Ermächtigung zur unentgeltlichen Rückgabe der Bilder an die Erben nach Ferdinand Bloch-Bauer gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen vom 4. 12. 1998 besteht

erstattet von

o. Univ.-Prof. Dr. Rudolf Welser,
Ordinarius für bürgerliches Recht und
Vorstand des Instituts für Zivilrecht der Universität Wien

und

Ass.-Prof. Dr. Christian Rabl,
Universitätsassistent
am Institut für Zivilrecht der Universität Wien
 

 

Kurzfassung der wesentlichen Ergebnisse

I. Die Republik Österreich hat in der Zeit zwischen 1923 und 1948 weder einen Anspruch auf die Klimt-Bilder noch das Eigentum daran erworben.

  1. Adele Bloch-Bauers testamentarische Bitte an ihren Gatten Ferdinand Bloch-Bauer, die Bilder nach seinem Tod der Österreichischen Galerie zu hinterlassen, stellt einen unverbindlichen Wunsch dar und begründet keine erbrechtlichen Ansprüche. Selbst wenn man einen Verpflichtungswillen unterstellt, wäre dieses Testiergebot als Eingriff in die Testierfreiheit Ferdinand Bloch-Bauers unwirksam. Nur wenn die Bilder im Eigentum Adele Bloch-Bauers standen, könnte das unwirksame Testiergebot in ein fideikommissarisches Nachlegat umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung ist wegen Eingriffs in die Testierfreiheit unzulässig, wenn die Bilder im Eigentum Ferdinand Bloch-Bauers standen. Für die Eigentümerschaft Ferdinand Bloch-Bauers spricht nicht nur seine Erklärung vor dem Verlassenschaftsgericht, sondern auch die gesetzliche Vermutung des § 1237 alte Fassung ABGB. Eine gegenteilige Vorstellung Adele Bloch-Bauers ist aus ihrem Testament nicht abzuleiten.
     
  2. Mit seiner Erklärung gegenüber dem Verlassenschaftsgericht, die Bitte seiner Frau getreulich erfüllen zu wollen, hat Ferdinand Bloch-Bauer deren Erfüllung nur unverbindlich in Aussicht gestellt. Dadurch hat er gegenüber der Österreichischen Galerie keine verbindliche Rechtspflicht, die Bilder letztwillig zu vermachen, übernommen. Eine solche Bindung wäre rechtlich unmöglich, für eine Schenkung auf den Todesfall fehlt nicht nur der Verpflichtungswille, sondern auch die notwendige Form. Noch weniger kann in der Erklärung der Wille Ferdinand Bloch-Bauers erkannt werden, die Bilder der Österreichischen Galerie bereits zu Lebzeiten zu schenken. Selbst wenn man einen derartigen Bindungswillen unterstellte, fehlte noch immer die notwendige Form des Notariatsaktes oder die Vornahme einer wirklichen Übergabe der Bilder durch Ferdinand Bloch-Bauer.
     
  3.  Die Veräußerung der Bilder “Adele Bloch-Bauer I", “Adele Bloch-Bauer II" und “Apfelbaum" an die Österreichische Galerie und “Buchenwald (Birkenwald)" an die Städtische Sammlung Wien durch den staatlich zur Vermögensliquidation Ferdinand Bloch-Bauers eingesetzten RA Dr. Führer in den Jahren 1938 bis 1945 kann dem geflüchteten Ferdinand Bloch-Bauer rechtsgeschäftlich nicht zugerechnet werden. Dadurch wurde weder eine Verpflichtung Ferdinand Bloch-Bauers begründet noch erfüllt.

II. Die Voraussetzungen für eine Ermächtigung zur unentgeltlichen Rückgabe der Bilder an die Erben nach Ferdinand Bloch-Bauer gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen vom 4. 12. 1998 bestehen.

  1. Der Tatbestand des § 1 Z 3 des RestitutionsG 1998 ist nicht verwirklicht. Demgegenüber erfüllen die Bilder den Wortlaut des Rückgabetatbestandes der Z
  2. Durch die Transaktionen Dr. Führers waren sie alle Gegenstand von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im Sinne des § 1 NichtigkeitsG 1946 und sind nach 1945 durch die Einigung zwischen RA Dr. Rinesch als Vertreter der Erben Ferdinand Bloch-Bauers und der Österreichischen Galerie rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen. Allerdings ist die Z 2 nach dem gesetzgeberischen Zweck auf den rechtmäßigen Erwerb von Dritten (insbesondere im Rahmen von Versteigerungen oder von befugten Gewerbsmännern) zu beschränken. Der Erwerb vom wirklich Berechtigten ist nicht erfaßt, weil ansonsten die Ermächtigung des § 1 Z 1 RestitutionsG 1998 jeden Anwendungsbereich verlöre.
    Die Ermächtigung nach § 1 Z 1 RestitutionsG 1998 setzt voraus, daß die Kunstgegenstände Gegenstand von Rückstellungen an den ursprünglichen Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger von Todes wegen waren und nach dem 8. Mai 1945 im Zuge eines daraus folgenden Verfahrens nach den Bestimmungen des Ausfuhrverbotsgesetzes unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind.
    Im vorliegenden Fall wurden die Bilder “Adele Bloch-Bauer I", “Adele Bloch-Bauer II", “Apfelbaum I" nicht zurückgestellt, sondern es einigten sich die Erben Ferdinand Bloch-Bauers mit der Österreichischen Galerie darauf, daß die Bilder endgültig bei der Galerie verbleiben, also nicht zurückgefordert werden. An einer solchen Abwicklung im kurzem Weg darf die Anwendbarkeit der Z 1 nach dem gesetzgeberischen Zweck nicht scheitern. Ob auch die Bilder “Häuser in Unterach am Attersee" und “Buchenwald/Birkenwald" das Tatbestandsmerkmal “Gegenstand von Rückstellungen" erfüllen, hängt davon ab, ob es nach § 1 Z 1 darauf ankommt, daß die Kunstgegenstände zunächst durch die Republik zurückgestellt wurden. Verneint man dies, würden sie das Tatbestandsmerkmal erfüllen.
    Alle Bilder wurden der Republik unentgeltlich im Sinne des § 1 Z 1 übereignet, weil keine materielle Gegenleistung erbracht wurde und eine rechtliche Verpflichtung der Erben Ferdinand Bloch-Bauers nicht bestand. Die Übereignung erfolgte in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der in Aussicht gestellten Erleichterung der Ausfuhrgenehmigung für die restlichen Kunstwerke. Einen evidenten Zusammenhang zwischen der Überlassung der Bilder und der Genehmigung der Ausfuhr erkannte im konkreten Fall auch die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in einer schriftlichen parlamentarischen Anfragenbeantwortung.
  3. Im Ergebnis ist somit eine Anwendung des § 1 Z 1 RestitutionsG 1998 zumindest auf die Bilder “Adele Bloch-Bauer I", “Adele Bloch-Bauer II" und “Apfelbaum I" zu bejahen. Ob dasselbe für “Häuser in Unterach" und “Buchenwald/Birkenwald" gilt, hängt davon ab, ob es für die Anwendbarkeit des § 1 Z 1 irrelevant ist, daß sich die Bilder nach 1945 nicht bei der Republik, sondern bei Dr. Führer bzw der Gemeinde Wien befunden haben. Nach der Praxis des nach § 3 RestitutionsG 1998 eingerichteten beratenden Beirats wäre die Anwendbarkeit eher zu bejahen.

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Ing. Leo Hoschka, Vienna

Last Release from: 04/02/07 02:11

Herausgeber / editor:
E. Randol Schoenberg  
Dr. Stefan Gulner