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Klare Grundsätze - unklare Auswirkungen
Neue Ansätze bei der Restitution von Kunstwerken der NS-Zeit
Für Schlagzeilen sorgen derzeit Verfahren vor US-amerikanischen Gerichten
gegen mehrere europäische Staaten auf Herausgabe von Kunstwerken aus der NS-Zeit. Allerdings sind auch im Erfolgsfalle diese Urteile in Europa juristisch kaum durchsetzbar.
«Der Bloch-Bauer-Fall und ähnliche Fälle könnten leicht gelöst werden, wenn Österreich sich einem neutralen Schiedsgericht unterwerfen würde.» Mit diesen Worten begründete der Anwalt von Frau Altmann den Schritt seiner
Mandantin, nicht in Österreich, sondern in den USA den österreichischen Staat auf Herausgabe von sechs Klimt-Gemälden aus dem Wiener Schloss Belvedere zu verklagen. Ebenfalls in den USA wurde Deutschland im Juni
dieses Jahres auf Herausgabe von Kunstwerken von der Association Of Holocaust Victims For Restitution Of Artwork And Masterpieces (AHVRAM) verklagt. Ein Rechtsanwalt dieser Vereinigung hat weitere Verfahren gegen
Frankreich angekündigt.
Steine oder Brot?
Können nunmehr ehemalige Eigentümer von Kunstwerken, die ihnen während des Nationalsozialismus entzogen wurden, ihre Ansprüche gerichtlich in den USA
geltend machen, ohne sich wie bisher auf langwierige Verhandlungen mit dem Staat einlassen zu müssen, in dem sich die Kunstwerke heute befinden? Sind
damit die Washingtoner Prinzipien am Ende, in denen sich 1998 44 Staaten, darunter die USA, Deutschland, Frankreich und Österreich, rechtlich nicht bindend verpflichtet haben, eine gütliche Einigung in diesen Fällen
anzustreben? Im Fall Altmann jedenfalls hat der amerikanische Supreme Court Anfang Juni dieses Jahres entschieden, dass dem Verfahren vor amerikanischen Gerichten jedenfalls nicht eine völkerrechtliche Immunität des
österreichischen Staates entgegenstehe. Mehr wurde bisher nicht entschieden. Aller medialen Aufregung zum Trotz entspricht diese Entscheidung durchaus
auch europäischem Rechtsverständnis. Denn nach heute allgemein anerkannter Auffassung geniesst der in einem anderen Staat verklagte ausländische Staat
nämlich nur insoweit begrenzte Immunität, als hoheitliches Handeln in Rede steht. Hoheitlich handelt der Staat in Restitutionsfällen in der Regel nicht.
Dennoch könnten der Klägerin mit der Entscheidung des Supreme Court Steine statt Brot gegeben worden sein. Denn die Souveränitäts- und damit die Immunitätsfrage holen sie auch im Falle eines obsiegenden Urteils nochmals
ein. Dann nämlich, wenn die Klägerin es in Österreich vollstrecken will. Denn die originären Wirkungen des Urteils sind auf das Hoheitsgebiet des Gerichtsstaates beschränkt. Um diese territorialen Beschränkungen zu
überwinden, muss das Urteil vom verurteilten Staat in einem besonderen Verfahren anerkannt werden, damit es vollstreckbar wird. In Deutschland und Österreich spielt dabei das Gegenseitigkeitsprinzip eine grosse Rolle, das
heisst, ob der US-amerikanische Staat etwa ein Urteil gegen sich gelten lassen würde, das ein österreichischer Staatsbürger in einem vergleichbaren
Fall vor einem deutschen oder österreichischen Gericht gegen ihn erwirken würde.
Diese Gegenseitigkeitserwägungen liegen letztlich den Regelungen des
Paragraphen 328 Absatz 1 Nr. 1 der deutschen Zivilprozessordnung und des Paragraphen 79 Absatz 2 der österreichischen Exekutionsordnung zugrunde. Zu
prüfen ist danach - und hier zu verneinen -, ob bei einer Restitutionsklage in Deutschland oder Österreich gegen die USA die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben wäre. Der römisch-rechtlichen
Maxime folgend liegt der allgemeine Gerichtsstand in beiden Ländern wie auch in Frankreich am Sitz des Beklagten. Abweichende Zuständigkeitsvorschriften,
so etwa der Erfüllungsort, sind nicht einschlägig und verweisen überdies nicht in die USA. Zwar gilt in Frankreich ähnlich wie in den USA ein ausländisches Gericht als zuständig, wenn sich der Rechtsstreit in
ausreichender Weise an das Land, dessen Gericht geurteilt hat, binden lässt. Jedoch gilt diese Regelung nicht bei ausschliesslichen Zuständigkeitsvorschriften, wie der Wohnsitzregel für Herausgabeklagen.
Gegenseitigkeitserwägungen spielen im französischen Recht keine Rolle, vielmehr stellt es auf eine Übereinstimmung mit dem französischen Ordre public ab. Einer Vollstreckung könnte danach das grundlegende Rechtsprinzip
entgegenstehen, dass Personen des öffentlichen Rechts keiner privatrechtlichen Zwangsvollstreckungsmassnahme unterliegen dürfen. Deshalb könnten die staatlichen Museen eine Herausgabe an den Gläubiger selbst dann
noch verweigern, wenn ein Urteil für vollstreckbar erklärt würde. Somit ist die von den Restitutionsklägern erhoffte schnelle Lösung ihrer Fälle zumindest auf juristischem Wege über die USA nicht zu erwarten. Die
Erfahrung der letzten Jahre zeigt zudem, dass sowohl in Österreich als auch in Deutschland und Frankreich vorwiegend aussergerichtliche, aber auch gerichtliche Verfahren erfolgreich zu einer Rückerstattung von
Kunstgegenständen führen können, in der Mehrzahl durch einen Vergleich.
Juristische Ausstrahlung
Die Vereinbarung der Washingtoner Prinzipien erfolgte gerade im Wissen um
die zahllosen juristischen Differenzen, die einer erfolgreichen gerichtlichen Durchsetzung und Vollstreckung dieser Ansprüche aufgrund der verschiedenen Rechtsordnungen entgegenstehen. Dass eine un- verbindliche
Vereinbarung, deshalb auch gern als «soft law» bezeichnet, harte juristische Konsequenzen nach sich ziehen kann, zeigte sich in Deutschland. Dort verpflichteten sich die Bundesregierung, die Bundesländer und die kommunalen
Spitzenverbände in der «Berliner Erklärung» vom 14. Dezember 1999 rechtlich verbindlich, in Restitutionsverfahren, die Kunstwerke betreffen, nicht die Verjährung der Ansprüche geltend zu machen.
Selbstverständlich können aber auch Gerichtsverfahren geboten und erfolgreich sein. Dies zeigt beispielsweise der Fall Gentilli di Guiseppe vor dem Pariser Berufungsgericht, in dem der Louvre zur Herausgabe mehrerer
Gemälde an die Kläger verpflichtet wurde. Doch hatten die Eigentümer im Belegenheitsstaat der Kunstgegenstände geklagt. Ihnen blieb dadurch das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren buchstäblich erspart. Die
Gerichtskosten sind in Frankreich ohnehin im Unterschied zu Deutschland und Österreich erstinstanzlich vernachlässigbar gering. So ist jedenfalls derzeit die juristische Ausstrahlung der rechtlich nicht bindenden
Grundsätze von Washington weitaus grösser als die Rechtskraft der zu erwartenden Urteile aus Washington und Los Angeles.
Claudia von Selle
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