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Neues Gutachten im Fall Klimt-Restitution Zur Frage, ob die Republik Österreich an fünf Klimt-Bildern der Österreichischen Galerie, die von den Erben nach Ferdinand Bloch-Bauer zurückverlangt werden, Eigentum erworben hat, liegt jetzt ein von den Erben in Auftrag gegebenes Gutachten eines renommierten österreichischen Rechtsexperten vor, das diese Frage verneint. Univ.-Prof. Dr. Rudolf Welser, Ordinarius für bürgerliches Recht und Vorstand des Instituts für Zivilrecht der Universität Wien, seit vielen Jahren Gutachter und Schiedsrichter im Bereich Privatrecht kommt in seinem (zusammen mit Prof. Dr. Christian Rabel vom Institut für Zivilrecht) erstellten Gutachten zum Ergebnis, dass "die Republik Österreich in der Zeit zwischen 1923 und 1948 weder einen Anspruch auf die Klimt-Bilder noch das Eigentum daran erworben" hat. Das 145 Seiten starke Gutachten des anerkannten Experten, das von Erbin Maria Altmann in Auftrag geben wurde, widerspricht damit der Rechtsauffassung der Finanzprokuratur, die als Grundlage dafür diente, dass eine Rückgabe der Klimt-Bilder abgelehnt worden war. Konkret geht es um die Bilder "Adele Bloch-Bauer I", "Adele Bloch-Bauer II" und "Apfelbaum I", "Häuser in Unterach" und "Buchenwald/Birkenwald". Für die Rückgabe dieser Bilder hat US-Anwalt Randol Schoenberg in den USA eine Klage gegen die Republik Österreich eingebracht. Im Herbst letzten Jahres wurde in erster Instanz festgestellt, dass ein amerikanisches Gericht für eine solche Klage zuständig ist. Das Verfahren um die Zuständigkeit, gegen die die Republik berufen hat, ist derzeit in zweiter Instanz anhängig. Falls es tatsächlich zu einer Auseinandersetzung vor einem US-Gericht kommt - das in diesem Fall der österreichischen Rechtslage folgt -, könnte das Gutachten eines anerkannten Rechtsexperten von nicht unwesentlicher Bedeutung sein. Eine von Anwalt Dr. Stefan Gulner 1999 beim Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen eingebrachte Klage (von den Erben Maria Altmann, George Bentley und Trevor Mantle) gegen die Republik Österreich konnte aus Kostengründen nicht weiter verfolgt werden. Bei einem Streitwert von zwei Milliarden Schilling hätten die Kläger sofort Gerichtskosten von 24 Millionen Schilling deponieren müssen. Eine Einigung darüber, den Streitwert herabzusetzen, konnte mit der beklagten Partei nicht erzielt werden, erklärt Gulner auf Anfrage gegenüber der APA. |
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