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Klimt-Bilder: Experte sieht kaum Chancen, US-Prozeß zu entgehen Christoph Schreuer, Professor für Völkerrecht in Wien, sieht die jüngste US-Zuständigkeitsentscheidung im Verfahren Maria Altmann gegen Österreich um sechs
Klimt-Gemälde voll auf Linie der US-Judikatur.
VON BENEDIKT KOMMENDA
WIEN. "Solange Maria Altmann glaubhaft macht, daß es sich um eine Enteignung
handelt, solange kommt sie bei der Tür des Gerichts herein." Im Streit der Erbin nach Ferdinand Bloch-Bauer gegen Österreich um sechs Gemälde Gustav
Klimts sieht der Wiener Völkerrechts-Professor Christoph Schreuer auf prozessualer Ebene die besseren Karten bei der Klägerin.
Nachdem ein Berufungsgericht in Kalifornien bestätigt hat, daß die US-Justiz
für das Verfahren zuständig ist, will die Finanzprokuratur erneut Rechtsmittel einlegen. Doch Schreuer winkt im Gespräch mit der "Presse" ab: Im Gegensatz zum Vertreter der Republik sieht er die
Zuständigkeitsentscheidung voll auf der Linie der US-Judikatur. Für ihn, Schreuer, springe nichts an der Entscheidung ins Auge, was eine Berufung nahelege.
Im Gegenteil: Die von Richterin Kim McLane Wardlaw formulierte Entscheidung des Drei-Richter-Senats sei im Ton viel freundlicher als der Spruch der
ersten Instanz. "Wir stimmen nicht zu", heißt es da etwa in Abkehr vom beinahe aggressiven Spruch des Bezirksgerichts, "daß die Verfahrenskosten
allein den Gerichtsstand in Österreich unerreichbar machen."
Differenzierte Immunität
Die Entscheidung wirft die Grundsatzfrage nach der Immunität von Staaten vor
der Gerichtsbarkeit anderer Länder auf. Im Laufe des 20. Jahrhunderts hat sich im Völkerrecht ein Wandel von der absoluten Immunität zur relativen, auf Hoheitsakte beschränkten vollzogen. Seither ist anerkannt, daß Staaten
geklagt werden können, wenn sie - etwa als Unternehmer mit Lieferverträgen oder als Arbeitgeber mit Dienstverträgen - wie Private auftreten und dabei rechtswidrig handeln.
Anders als in Kontinentaleuropa üblich, haben die USA dazu 1976 ein Gesetz erlassen, den Foreign Sovereign Immunities Act (FSIA). Darin ist die Staatenimmunität grundsätzlich anerkannt, jedoch durch eine Liste von
Ausnahmen beschränkt - darunter neben der privatwirtschaftlichen Betätigung auch eine Eigenheit, mit der sich die USA selbst von Ländern mit angelsächsischer Rechtstradition unterscheiden: Auch völkerrechtswidrige
Enteignungen geben der US-Justiz das Recht, über Staaten zu Gericht zu sitzen, sofern diese in den USA kommerzielle Aktivitäten entfalten.
Die (behauptete) völkerrechtswidrige Enteignung ist auch im Fall Altmann der
Punkt, an dem die US-Justiz anknüpft: Maria Altmann ist seit 1945 amerikanische Staatsbürgerin (völkerrechtswidrig kann nur die Enteignung von Ausländern sein) und macht unter anderem geltend: 1948 hätten Bloch-Bauers
Erben einem Verbleib der sechs Klimts in der Österreichischen Galerie nur im Tausch für eine Exportbewilligung für andere Kunstwerke zugestimmt.
Rückwirkung bejaht
Damit fragt sich, ob der FSIA zurückwirken kann. Das Berufungsgericht betont unter Verweis auf die US-Rechtspraxis unmittelbar nach dem Krieg: Österreich
habe aus damaliger Sicht nicht erwarten können, Immunität für eine Handlung zugebilligt zu bekommen, die (laut klägerischen Behauptungen) mit dem Holocaust zusammenhänge. Das Land genieße daher keinen Vertrauensschutz.
Das Erfordernis einer kommerziellen Betätigung in den USA sieht das Gericht erfüllt, weil die Österreichische Galerie dort für sich wirbt und unter anderem Bücher mit Reproduktionen der Klimt-Gemälde verkauft. Der
Museumsführer sei auch auf englisch erschienen und stelle sogar auf der Titelseite eines der umkämpften Bilder dar, "Adele Bloch-Bauer I".
Die Finanzprokuratur will das kalifornische Berufungsgericht nun gegen dessen erste Entscheidung in einer größeren Besetzung anrufen und falls nötig auch noch den Gang zum Supreme Court versuchen. Anders als Schreuer
sieht Hofrat Gottfried Toman die Entscheidung jenseits der bisherigen US-Judikatur. Er vermutet, daß damit vielleicht gar nicht so sehr eine Basis für Ansprüche gegen Österreich geschaffen werden sollte, sondern vor allem
gegen Tschechien, wo Bloch-Bauers Erben größere Vermögensmassen auf Dauer und ohne jede Entschädigung verloren hätten.
Doch auch wenn die US-Zuständigkeit sich als unbekämpfbar erweisen sollte,
bliebe noch die Frage nach der inhaltlichen Berechtigung von Altmanns Ansprüchen. Im Kern geht es zu allererst um eine nach österreichischem Recht zu prüfende erbrechtliche Frage und nicht etwa um eine NS-Arisierung oder
Nachkriegs-Enteignung: Österreich beruft sich auf eine letztwillige Verfügung Adele Bloch-Bauers aus den 20er Jahren, wonach deren Mann die Bilder Österreich schenken sollte. Der Kunstrückgabebeirat hat 1999
empfohlen, daß die Österreichische Galerie die Bilder behält.
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