Artikel 14.12.2002, Tiroler Tageszeitung

Klimt-Bilder: US-Berufungsgericht erklärt Zuständigkeit in USA

Für das Verfahren um die Rückgabe von sechs Klimt-Bildern, das von den Bloch-Bauer-Erben gegen die Republik Österreich und die Österreichische Galerie angestrengt wurde, besteht eine Zuständigkeit der US-Gerichte.

Washington/Los Angeles (APA) - Dies hat nun ein Berufungsgericht in Kalifornien entschieden und damit den Klägern Recht gegeben. Österreich könnte gegen diese Entscheidung nur mehr beim US-Höchstgericht berufen, erklärte der Anwalt der Klägerin, der 86-jährigen Bloch-Bauer-Erbin Maria Altmann, Donnerstag Abend gegenüber der APA. "Das ist ein großer Sieg für uns, Frau Altmann freut sich sehr", so Anwalt Randol Schoenberg.

In dem Streit geht es um die Rückgabe der Bilder "Adele Bloch-Bauer I", " Adele Bloch-Bauer II", "Apfelbaum I", "Buchenwald (Birkenwald)" und "Häuser in Unterach am Attersee" sowie "Amalie Zuckerkandl". Die drei Richter am Berufungsgericht haben laut Schoenberg einstimmig die Entscheidung des Untergerichts bestätigt, wonach der Fall vor den US-Gerichten zu behandeln ist. Die Republik Österreich hatte dies bestritten. Nun hätten die Richter des 9th Circuit U.S. Court of Appeals jedoch entschieden, dass Österreich internationales Recht verletzt hätte, falls die Angaben der Kläger stimmen, erklärt Anwalt Schoenberg. Dies müsse nun in einem ordentlichen Verfahren geprüft werden, das aber erst in einigen Monaten beginnen könne.

Anwalt Randol Schoenberg erwartet nach dem Sieg im Streit um die Zuständigkeit eines US-Gerichts nun auch einen Erfolg im bevorstehenden Hauptverfahren und damit die Rückgabe der Klimt-Bilder durch die Österreichische Galerie an Maria Altmann. Dabei könne die Republik Österreich auch keine Verjährung der Ansprüche geltend machen, da nach einem neuen Gesetz, das am 1. Jänner 2003 in Kalifornien in Kraft trete, für Rückgabeverfahren von durch die Nazis enteignetem Vermögen die Verjährung ausgesetzt werde, erklärte er gegenüber der APA. Dieses Gesetz werde auch auf den Fall der Klimt-Bilder angewendet werden.

Trotz des nun erzielten Erfolgs im Streit um die Zuständigkeit betont Schoenberg erneut seine Gesprächsbereitschaft. Auch weil die Klägerin Maria Altmann mit 86 Jahren bereits sehr betagt sei, liege ihm viel an einer raschen Lösung zu Gunsten seiner Partei. "Ich bin jederzeit bereit nach Wien zu fliegen - aber in Österreich will niemand mit uns reden", bedauerte er. Bei den zuständigen Stellen in Österreich gebe es keine Gesprächsbereitschaft. Beim Kunstrückgabebeirat sei er nicht einmal angehört worden. Sobald die künftige österreichische Regierung im Amt ist, hofft Schoenberg auf eine "Meinungsänderung". "Wenn man reinen Tisch machen will, muss man auch die Juden zu dem Tisch einladen", meinte er.

Schoenberg hatte in den USA eine Klage der Bloch-Bauer-Erbin Maria Altmann gegen die Republik Österreich eingebracht, nachdem eine Klage in Österreich auf Grund des hohen Streitwerts (145 Mio. Euro) aus Kostengründen nicht weiter verfolgt werden konnte. Die Klägerin hätte Gerichtsgebühren von damals 24 Mio. S (1,74 Mill. Euro) hinterlegen müssen.

Im Herbst vergangenen Jahres wurde in Kalifornien in erster Instanz festgestellt, dass eine solche Klage tatsächlich vor einem amerikanischen Gericht verhandelt werden kann. Dagegen hatte die Republik berufen. Nun gab das Berufungsgericht den Klägern recht. Sollte die Republik Österreich nicht noch das US-Höchstgericht anrufen, ist nun die Zuständigkeitsfrage geklärt, und der Fall kann vor einem US-Gericht verhandelt sowie über den Anspruch auf Rückgabe entschieden werden.

Die Entscheidung über die Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Urteil eines Berufungsgerichts in Kalifornien, wonach im Fall um die Rückgabe von sechs Klimt-Bildern an Maria Altmann US-Gerichte zuständig sind, ist noch nicht gefallen. Dies betonte Gottfried Toman von der Finanzprokuratur auf APA-Anfrage. Grundsätzlich stelle sich aber die Frage, "in welcher Art und Weise es zulässig ist, Österreich zu verpflichten, vor einem ausländischen Gericht zu erscheinen". Diese Frage berühre auch das Völkerrecht.

Festgehalten müsse auch werden, dass es in dem Verfahren einzig um die formale Frage der Zuständigkeit eines US-Gerichts gegangen sei. Die inhaltliche Frage über die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs sei hingegen gar nicht behandelt worden - "so weit sind wir noch nicht", so Toman. In einem etwaigen Hauptverfahren müsse die Klägerin ihren Anspruch in einem formellen Beweisverfahren durchsetzen.
Mit seinem Beschluss habe das Gericht eine neue Entscheidungslinie im Case-Law-System der USA eingeschlagen, meinte Toman weiter. Grundsätzlich gebe es zwei Wege, diese überprüfen zu lassen - einerseits durch einen erweiterten Senat des selben Gerichts und andererseits durch das Höchstgericht. Die Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels betrage 14 Tage.

Für die Republik Österreich sei die Grundsatzfrage, ob ein souveräner Staat vor einem ausländischen Gericht erscheinen müsse, von großer Bedeutung, so Toman: "Ist Österreich verpflichtet, über sich zu Gericht sitzen zu lassen?"


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Herausgeber / editor:
E. Randol Schoenberg  
Dr. Stefan Gulner