Artikel 2.2.1999 
Der Standard

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Raubkunst-Affäre: Ahnungsloses Auktionshaus?

Betrifft: Standard-Thema "Verrückt nach Bloch-Bauer" von Hubertus Czernin (26. 1. 99); die Anwälte der Bloch-Bauer-Erben reagieren auf die Stellungnahme des Dorotheums.

Die Äußerungen von Dorotheum-Generaldirektor Alfred Karny und der Kunstexpertin Ursula Rohringer betreffend die Provenienz der Bloch-Bauer-Porzellansammlung sind völlig irreführend. Nicht nur "aus heutiger Sicht" (Karny) ist die Bloch-Bauer-Porzellansammlung als gestohlenes Eigentum zu bezeichnen. Noch ist es irgendwie möglich - wie Frau Rohringer wenig überzeugend meint -, daß "es ja nicht sein muß, daß die Objekte gegen den Willen Bloch-Bauers eingebracht worden sind."

Wie im STANDARD berichtet, wurde die gesamte Bloch-Bauer- Porzellansammlung - über 300 Bildteller - vom Wiener Kunst- und Auktionshaus "Kärntnerstraße" im Juni 1941 versteigert, um die Reichsfluchtsteuer, mit der Ferdinand Bloch-Bauer gesetzwidrig belegt worden war, einzutreiben. Das Kunstgewerbemuseum (heute MAK) erstand 34 der repräsentativsten Exemplare bei dieser Auktion. Nach dem Krieg haben sich die Erben von Ferdinand Bloch-Bauer, wann immer ein Stück der Porzellansammlung auftauchte, um Restitution bemüht.

Da der damalige Direktor des Kunstgewerbemuseums Dr. Richard Ernst und seine Mitarbeiter die Bloch-Bauer-Porzellansammlung im Katalog von 1925 mit Worten wie "kunstgeschichtlich und kulturgeschichtlich sowie keramisch-technisch die höchste Auslese von Porzellan, des Golddekors, von Fond- und Lüsterfarben" beschrieben, war den Erben klar, daß das Denkmalamt auch im Fall einer Restitution die Mitnahme der Kunstgegenstände an ihre Wohnorte außerhalb Österreichs verweigern würde.

Rückstellungsvergleich

So kam es am 26. Juli 1949 zwischen den Bloch-Bauer-Erben und Dr. Richard
Ernst vom MAK zu einem "Rückstellungsvergleich", wonach die Erben alle 34 Teller dem Museum für angewandte Kunst überließen, im Austausch für 15 weniger wertvolle Duplikate der MAK-Sammlung. In diesem Vergleich nahm Dr. Ernst "die Rückstellungspflicht nach den Bestimmungen des 3. Rückstellungsgesetzes an die Erben Bloch-Bauer" zur Kenntnis. Das Denkmalamt wurde von diesem Vergleich informiert und gestattete die Ausfuhr der Duplikate.

Bedenkt man, daß Dr. Ernst 1949 bestätigt hat, daß die vom MAK ersteigerte Bloch-Bauer-Porzellansammlung unter das Restitutions-Gesetz fällt, stellt sich die Frage, wie das Dorotheum Wien heute behaupten kann, es hätte keine Hinweise darauf gegeben, daß das Bloch-Bauer-Porzellan gestohlenes Eigentum ist.


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Ing. Leo Hoschka, Vienna

Last Release from: 04/02/07 02:10

Herausgeber / editor:
E. Randol Schoenberg  
Dr. Stefan Gulner