![]() |
||
|
1926/J-BR BR Eingelangt am: 05.04.2002 Aufgrund des Restitutionsgesetzes vom 04. Dezember 1998 wurden bereits Kunstgegenstände an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Erben zurückgegeben. Sämtliche Fälle des seinerzeit zwar rechtmäßig aber unter besonderen Umständen erlangten Eigentums durch die Republik sollen durch dieses Gesetz bereinigt werden. Die Rückgabe von Klimt-Gemälden aus der "Österreichischen Galerie" jedoch wurde vom Restitutionsbeirat nicht empfohlen, da fälschlich aufgrund eines Gutachtens von Dr. Kremser, Vizepräsident der Finanzprokuratur, angenommen wurde, dass die Klimt-Gemälde der Republik Österreich vererbt wurden. In einem Gutachten stellt Univ. Prof. Dr. Rudolf Welser nun fest, dass die Republik Österreich in der Zeit zwischen 1923 und 1948 weder einen Anspruch auf die Klimt-Gemälde noch das Eigentum daran erworben hat und die Voraussetzung für eine Ermächtigung zur unentgeltlichen Rückgabe nach dem Bundesgesetz vom 04.12.1998 gegeben sind. Da nun die Basis ihrer Entscheidung, die Gemälde nicht zurückzugeben weggefallen ist, stellen die unterzeichneten Bundesräte daher an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nachstehende 1769/AB-BR BR Eingelangt am: 04.06.2002 Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1926/J-BR/2002 betreffend Restitution von Kunstgegenständen, die die Bundesräte Prof. Konecny, Dr. Liechtenstein, Kolleginnen und Kollegen am 5. April 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet: Anfrage und Antworten: 1. In welchen Fällen haben Sie den Beiratsempfehlungen gegen die Restitution zugestimmt? Was waren die Grundlagen für diese Empfehlungen? Ad 1.: Die Frage, welche negativen Empfehlungen der Rückgabebeirat abgegeben hat, wurde schon mehrfach beantwortet, zuletzt im Rahmen der parlamentarischen Anfrage Nr. 3096/J-NR/2001. Auch der sowohl dem Nationalrat als auch dem Bundesrat zugemittelte und auch bereits im Kulturausschuss enderledigte Restitutionsbericht 2000/2001 enthält auf den Seiten 10 und 11 eine vollständige Aufstellung derjenigen Rückgabecausen, in denen keine Übereignung empfohlen werden konnte, mit den wesentlichen Entscheidungsgründen. Seither hat der Beirat in seiner Sitzung vom 10. April 2002 in zwei Fällen keine Rückgabe empfohlen: Die Rückstellung von vier Porzellanflakons aus dem Österreichischen Museum für angewandte Kunst, die aus der Sammlung Dris. Paul Cahn-Speyer stammen, konnte nicht empfohlen werden, da diese Objekte erst im Jahre 1953, sohin lange nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, vom rechtmäßigen Eigentümer Dr. Cahn-Speyer zu einem zwischen ihm und dem Österreichischen Museum für angewandte Kunst ausgehandelten Preis gekauft worden sind. Ebenso wenig konnte die Rückgabe eines Aquarells von Friedrich Schilcher, darstellend einen Vorhangentwurf für das Theater an der Wien, an die Erben nach Luise Simon empfohlen werden. Auch dieses Objekt wurde von den rechtmäßigen Eigentümerinnen im Jahre 1950 an die Albertina verkauft. In beiden Fällen war die Anwendung des Rückgabegesetzes nicht möglich. Grundlage für alle positiven und die wenigen negativen Rückgabeempfehlungen waren Ergebnisse der Recherchen der Provenienzforschungs-Kommission im Bundesdenkmalamt, Eingaben und Stellungnahmen der Antragsteller
bzw. deren Rechtsvertreter sowie das Bundesgesetz vom 2. Warum beschweren sich Personen, dass sie im Prozess betreffend der Restitution von Kunstwerken nicht teilnehmen konnten? Warum durften diese Personen nicht vor dem Beirat erscheinen und ihre Argumente mitteilen, bevor eine endgültige Empfehlung vom Beirat verabschiedet wurde? Ad 2.: § 3 Rückgabegesetz sieht kein kontradiktorisches, sondern ein Verfahren mit amtswegigem Untersuchungsgrundsatz vor; die persönliche Anhörung der antragstellenden Parteien bzw. Von Parteienvertretern ist gesetzlich nicht vorgesehen. Unabhängig davon hat der Beirat alle Eingaben und Stellungnahmen der Parteien und ihrer Vertreter bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. 3. Sollte es Ihrer Ansicht nach ein Verfahren geben, ähnlich wie das Verfahren im Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfond für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen, mit welchem die Korrektheit von früheren Maßnahmen auf extreme Ungerechtigkeit überprüft werden können, wenn diese als Grundlage für eine Entscheidung dienen, mit der Restitutionen von Kunstwerken abgelehnt werden? Ad 3.: Ich halte die gesetzlichen Regelungen für ausreichend. 4. Wodurch ist die Republik Österreich weiterhin berechtigt, das Eigentum an den fünf Klimt-Gemälden zu beanspruchen und diese weiterhin nicht zurückzugeben? Ad 4.: Festzuhalten ist, dass Gegenstand des Prozesses von Frau Maria Altmann gegen die Republik Österreich und die Österreichische Galerie nicht fünf, sondern sechs Gemälde sind. Die Berechtigung der Republik Österreich, ihr Eigentum zu beanspruchen, leitet sich aus dem bürgerlichen Recht ab; dies wird auch durch das Gutachten von Univ. Prof. Dr. Welser bestätigt. Eine Rückgabe der Bilder erfolgte nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen des Rückgabegesetzes 1998 nicht vorliegen. 5. Sollte nicht die Republik Österreich der Meinung von Univ. Prof. Dr. Rudolf Welser folgen und die Klimt-Gemälde an die Erben nach Ferdinand Bloch-Bauer zurückgeben? Ad 5.: Bei dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. Rudolf Welser handelt es sich um ein in Auftrag gegebenes Privatgutachten der klagenden Partei; Entscheidungen über allenfalls strittige Eigentumsansprüche sind jedoch nicht durch Privatgutachten, sondern durch die hiezu berufenen ordentlichen Gerichte zu fällen. 6. Welche Schritte haben Sie aufgrund der falschen Empfehlung des Beirates, der sich auf ein unrichtiges Gutachten gestützt hat, gesetzt? Ad 6.: Dass es sich um eine "falsche Empfehlung des Beirates" handelt, ist eine lediglich durch die Fragestellung nicht weiter begründete Behauptung; das Gleiche gilt auch für die Behauptung, dass die Empfehlung "sich auf ein unrichtiges Gutachten gestützt hat". Meiner Meinung nach war die Empfehlung des Beirates sachlich begründet und richtig. 7. Auf welche Gründe stützt sich die Republik Österreich, in dem sie die Gemälde "Amalie Zuckerkandl" von Gustav Klimt den Erben nach Ferdinand Bloch-Bauer vorenthält? Ad 7.: Festzuhalten ist, dass es sich nicht um "die Gemälde Amalie Zuckerkandl", sondern lediglich um ein Gemälde darstellend Amalie Zuckerkandl handelt; dieses Gemälde wird auch noch von einer anderen Familie beansprucht; der Beirat hat diesbezüglich noch keine Empfehlung abgegeben. 8. Welcher Teil des Restitutionsgesetzes 1998 ermächtigt den Beirat zu bestimmen, welche Gemälde zurückgegeben werden und nicht lediglich zu festzustellen, wer die rechtmäßigen Erben sind, denen diese zurückgegeben werden sollen? Ad 8.: Der Beirat bestimmt gemäß seiner Aufgabe nicht, welche Gegenstände zurückgegeben werden, bei der ihm obliegenden Beratung, an welche Personen übereignet werden soll, ist es aber unabdingbar, dass Überlegungen angestellt werden, ob einer der gesetzlichen Tatbestände überhaupt erfüllt ist. Gemäß § 3 Rückgabegesetz hat der Beirat die Aufgabe, die in § 2 leg.cit. aufgezählten Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen Kunstgegenstände zu übereignen sind, zu beraten und sohin eine Empfehlung abzugeben. 9. Auch wenn man die Schlussfolgerungen von Univ. Prof. Dr. Rudolf Welser in Frage stellen würde, wie könnte die Republik Österreich durch Zurückbehaltung von zweifelhaftem Eigentum jemals das Ziel eines reinen Tisches erreichen? Ad 9.: Ziel des Rückgabegesetzes ist die Rückgabe der nach Abschluss der Provenienzforschung in den österreichischen Bundesmuseen im Sinne der Problemstellung identifizierten Kunstgegenstände an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen. Bei negativer Entscheidung steht auch der ordentliche Rechtsweg offen. 10. Ist es für die Erben nach Ferdinand BIoch-Bauer möglich, eine Klage auf Herausgabe der Klimt-Gemälde bei einem österreichischen Gericht einzubringen oder würde eine solche Klage aus prozessualen Gründen scheitern? Ad 10.: Selbstverständlich ist den Erben die Klagsführung bei einem österreichischen Gericht möglich, ob eine solche Klage aus prozessualen Gründen "scheitern" würde, hängt vom Inhalt der Klage ab. 11. Wie ist die Position der Republik Österreich betreffend die Gerichtsgebühren im Falle einer Klage vor einem ordentlichen Gericht in Österreich, welche die Erben nach Ferdinand Bloch-Bauer zu erwarten haben? Ad 11.: Die Position der Republik Österreich ist durch die Zivilprozessordnung und das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz vorgegeben und wird durch den Inhalt der Klage bestimmt. 12. Würde die Republik Österreich im Falle einer Klage der Erben nach Ferdinand Bloch-Bauer Verjährung einwenden, obwohl diese gemäß Restitutionsgesetz 1998 nicht anzuwenden ist? Ad 12.: Da keine konkrete Klage zugestellt worden ist, ist eine Beantwortung nicht möglich 13. Wieso hat die Republik Österreich nicht versucht, den Streit mit den erben Bloch- Bauer beizulegen? Ad 13.: Die Republik Österreich hat ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren nach dem bereits mehrfach zitierten Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen durchgeführt, für "Sonderregelungen" besteht allein schon aus der grundsätzlichen Überlegung der Gleichbehandlung sämtlicher Anspruchswerber kein Raum. 14. Sind Sie, Frau Bundesminister, der Ansicht, dass es korrekt ist, die überwiegend nicht juristischen Mitglieder im Beirat unter Ausschluss des Anhörungsrechtes der Berechtigten über Rechtsfragen entscheiden zu lassen? Ad 14.: Der Beirat ist zur Abdeckung aller im Zusammenhang mit der Rückgabe von Kunstwerken relevanten Fragen interdisziplinär zusammengesetzt. Einige Mitglieder des Beirates haben eine juristische Ausbildung, der Vertreter des Bundesministeriums für Justiz verfügt zusätzlich über die abgelegte Richteramtsprüfung, der Vertreter der Finanzprokuratur zusätzlich über die abgelegte Rechtsanwaltsprüfung. Das Anhörungsrecht der Antragsteller und der Parteienvertreter wird jedenfalls dadurch gewahrt, dass diese berechtigt sind, schriftliche Eingaben und Stellungnahmen dem Beirat vor dessen Beschlussfassung zuzumitteln; alle Eingaben werden vom Beirat bei der Abgabe seiner Empfehlung berücksichtigt. Dies gilt auch für die zahlreichen Schriftsätze des Vertreters von Frau Altmann. 15. Wie hoch sind die Kosten, welche aufgrund der eingebrachten Klage von Maria Altmann in Kalifornien entstanden sind? Wie hoch sind die Chancen, dass die Republik Österreich in diesem Verfahren obsiegen wird? Ad 15.: Die Kosten von Frau Maria Altmann auf Grund der von ihr eingebrachten Klage in Kalifornien sind mir nicht bekannt. Prozessprognosen gebe ich grundsätzlich keine ab. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist noch nicht einmal geklärt, ob das von Frau Maria Altmann angerufene US-Gericht überhaupt zuständig ist. 16. Wenn ein Gericht der Vereinten Staaten feststellt, dass die Klimt-Gemälde an die Bloch-Bauer Erben zurückgegeben werden müssen, wird die Republik Österreich sich diesem Urteil unterwerfen? Ad 16.: Die Frage ist rein spekulativ, im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung zu Punkt 15. |
||
|
|
||||||||||||||||