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Dr. Gustav Bloch-Bauer, Rechtsanwalt in Wien, I. Stubenbastei Nr. 2 Als Erbenmachthaber und Abhandlungs- Pfleger nach Frau Adele Bloch-Bauer.
erstattet das eidesstättige Ver- mögensbekenntnis, die Nachlass- weisung und den Testamentserfül- lungsausweis. An das Bezirksgericht Innere Stadt
In der Anlage ./1 unterbreite ich das eidestättige Vermögensbekenntnis über einen Gesamtnachlaß von 115.272 S 22 g mit der Bitte, dieses eidenstättige Vermögensbekenntnis der Verlassenschaftshandlung zugrunde zu legen. In der Anlage ./2-3-4 unterbreite ich in zwei Gleichschriften die mit 24 Beilagen versehene Nachlassnacherweisung mit der Bitte eine Gleichschrift dem Zentral-Tax- und Gebührenbemessungsamte in Wien vorzulegen. In Österreich sind die Gebühren nur von dem Immobiliarsgesetz vorzuschreiben, währen die Gebührenvorschreibung hinsichtlich des übrigen Nachlassvermögens durch die tschechoslowakische Gebührenbehörde zu erfolgen haben wird. Den Testamentserfüllungsnachweis erstatte ich wie folgt: Im ersten Punkte Ihres Testamentes vom 19. Jänner 1923 beruft die Erblasserin ihren Gatten Herrn Ferdinand Bloch-Bauer zum Universalerben. Zum Nachweise der Erfüllung verweise ich auf die namens und für ihn zum gesamten Nachlasse unbedingt abgegebene und hg. angenommene Erbserklärung. Der II. Punkt ist gegenstandslos, da Herr Ferdinand Bloch-Bauer seine Gattin überlebt hat. Im III. Punkt, 1 Absatz ordnet die Erblasserin Legate an zugunsten 1.) des Wiener Arbeitervereines Kinderfreunde 2.) des Vereines "Bereitschaft" Diese Vereine wurden von dem Legatsanfall gerichtlich verständigt. Im 2. und 3. Absatz des III. Punktes stellt die Erblasserin an ihren Gatten verschiedene Bitten, die dieser getreul. zu erfüllen verspricht, wenn sie auch nicht den zwingenden Charakter einer testamentarischen Verfügung besitzen. Bemerkt sei, daß die erwähnten Klimtbilder nicht Eigentum der Erblasserin, sondern des erblasserischen Witwers sind. Die Neffen und Nichten der Erblasserin die im 3.Absatz des Punktes III aufgezählt sind, haben von dem Inhalt des Testamentes Kenntnis genommen. Ihre Erklärung wird in ./5 angeschlossen. Die Bestimmungen des Punktes IV sind gegenstandlos, ebenso wie Punkt II. Die letzte Verfügung d.i. meine Ernennung zum Testamentsvollstrecker wird durch den Hinweis darauf ausgewiesen, dass ich dieses Amt angenommen habe. Zum Schlusse stelle ich die Bitte nach dem angeschlossenen Entwurf die Einantwortung des Nachlasses hinauszugeben. Die grundbücherliche Durchführung der Einantwortungsurkunde möge bis zum Ausweis der Gebührenberichtigung aufgeschoben bleiben. Demzufolge beantrage ich die Erlassung des nachstehenden Beschlusses: B. Verlassenschaftssache nach Frau Adele Bloch-Bauer 1/ das eidesstätige Vermögensbekenntnis über einen Gesamtnachlass von 115.272 S 22 g wird der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde gelegt. 2/ eine Gleichschrift der mit 24 Beilagen versehenen Nachlassnachweisung wird dem Zentral-Tax-und Gebührenbemessungsamte in Wien vorgelegt mit dem Ersuchen, die Gebühren über den im Inlande befindlichen Immobiliarnachlass vorzuschreiben und dem Erbenmachthaber bekanntzugeben und wegen der Vergebührung des beweglichen Nachlasses allenfalls das Einvernehmen mit der tchechoslovakischen Gebührenbehörde zu pflegen (im Sinne des Staatsvertrages vom 11.Februar 1922 Nr.1 B.G.Bl. ex 1923) eventuell dieselben ebenfalls vorzuschreiben. Zu diesem Zwecke wird eine weitere Gleichschrift der Nachlassnachweisung angeschlossen. 3/ Das Testament der Erblasserin vom 19. Jänner 1923 wird als ausgewiesen anerkannt. 4/ Die Einantwortung ist nach dem Entwurfe auszufertigen und dem Erbenmachthaber zuzustellen.
Dr. Gustav Bloch-Bauer (Unterschrift)
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