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3. DIE RECHTSLAGE 3.1. Eigentumsrechte bis zum 13.03.1938 Grundvoraussetzung für die Anwendung des RestitutionsG 1998 ist allgemein, daß Ferdinand BlochBauer am 13.03.1938 unbelastetes Eigentum an den klagsgegenständlichen Bildern hatte. Zu prüfen ist daher, ob die Republik Österreich bis zu diesem Zeitpunkt Eigentum an den klagsgegenständlichen Bildern oder ein obligatorisches Recht auf Übereignung der klagsgegenständlichen Bilder erworben hat. Mögliche Handlungen, die einen Übereignungsanspruch begründen könnten, wären die letztwillige Verfügung von Adele Bloch-Bauer oder die Erklärung im Schriftsatz Ferdinand Bloch-Bauers im Verlassenschaftsverfahren nach Adele Bloch-Bauer. Dazu ist folgendes auszuführen. 3.1.1.Zur letztwilligen Verfügung der Adele Bloch-Bauer 3.1.1.1. Zum behaupteten Legat der Adele Bloch-Bauer Bei der Auslegung von letztwilligen Verfügungen ist der wahre Wille des Erblassers zu erforschen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der wahre Wille der Erblasserin Adele Bloch-Bauer eindeutig aus dem Wortlaut des Testamentes. Die Erblasserin unterscheidet bei ihren Verfügungen betreffend die klagsgegenständlichen Bilder ganz deutlich zwischen dem Fall, in dem ihr Gatte zum Universalerben eingesetzt wird und dem Fall, daß bei vorzeitigem Ableben ihres Gatten ihr Schwager bzw. dessen Deszendenten zu Universalerben eingesetzt werden. Während sie nach dem Wortlaut des Testamentes ihren Schwager ausdrücklich "verpflichtet", die Bilder der Österreichischen Galerie gleich nach ihrem Tode zu übergeben, äußert sie gegenüber ihrem Mann nur die "Bitte", bei seinem Tode die Bilder der Österreichischen Galerie zu hinterlassen. Es unterscheidet die Erblasserin auch in den Bestimmungen, die ihren Gatten Ferdinand betreffen, zwischen Verpflichtung und Bitte, ihre Sprache ist klar und bestimmt. Während sie im zweiten Absatz des Punktes III einfach festlegt, “ich hinterlasse”, von einer “Verpflichtung” spricht und auch die Frage der Gebühren regelt, verwendet sie im darauffolgenden Absatz betreffend die Klimt-Gemälde ihres Gatten die Formulierung “ich bitte”. Der einzig denkbare Grund für die stilistische Verschiedenheit in diesen beiden aufeinanderfolgenden Passagen ist die Absicht der Erblasserin, ihren Ehegatten zu verpflichten, den beiden Vereinen je 50.000,-- Kronen zu hinterlassen und ihm ihren unverbindlichen Wunsch mitzuteilen, die Klimt-Gemälde der Österreichischen Galerie zu hinterlassen. Gegen diese Beurteilung spricht auch nicht die Verwendung des Wortes “Legat”. Schon bei rein grammatikalischer Interpretation der Verfügung bezieht sich der von der Erblasserin im Punkt III, vierter Absatz des Testamentes gebrauchte Begriff “Legat” lediglich auf den Erlös des der Wiener Volks- und Arbeiter Bibliothek anheim gestellten Verkaufs der im Eigentum der Erblasserin stehenden Bibliothek. In diesem Zusammenhang wurde die Wortwahl “auch für dieses Legat" von der Erblasserin auch deshalb richtig gewählt, weil zum Zeitpunkt, in dem die Wiener Volks und Arbeiter Bibliothek durch Verkauf der Bücher nach dem Tod des Ferdinand Bloch-Bauer verfügen könnte, diese Bibliothek als (von Adele Bloch-Bauer erbetenes) Legat des Ferdinand Bloch-Bauer angefallen wäre. Somit handelt es sich bei dem Ersuchen der Adele Bloch-Bauer im Testament, betreffend die klagsgegenständlichen Bilder, nicht um ein Legat, sondern um eine unverbindliche Bitte an ihren Ehegatten im Sinne des § _711 ABGB, die der Republik Österreich keinerlei obligatorischen Rechte auf Übereignung der Bilder eingeräumt hat. 3.1.1.2. Zum Nachlegat der Sache des Erben 3.1.1.2.1. Zum Eigentum Ferdinand Bloch-Bauers Selbst wenn man entgegen den Ausführungen in Punkt 3.1.1. davon ausginge, daß es sich bei der letztwilligen Verfügung von Adele Bloch-Bauer nicht um eine unverbindliche Bitte, sondern um ein Legat handelte, so wäre dieses Legat einer im Eigentum des Belasteten stehenden Sache auf dessen Todesfall ungültig. Die klagsgegenständlichen Klimt-Gemälde standen im Eigentum von Ferdinand Bloch-Bauer. Ganz offensichtlich ging auch Adele bei der Errichtung ihres Testaments davon aus, daß die Bilder Eigentum ihres Gatten waren. Während sie nämlich bei der Bibliothek, über die sie ebenfalls Verfügungen traf, ihr Eigentum mit den Worten "die mir gehörende" deutlich machte, verwendete sie derartige auf ihr Eigentum gerichtete Worte hinsichtlich der klagsgegenständlichen Bilder nicht. Mit der Formulierung "meine Porträts" wollte sie lediglich zum Ausdruck bringen, daß sie auf diesen Bildern abgebildet ist, hinsichtlich der Landschaftsbilder fügte sie kein Possessivpronomen an. Bei der Auslegung des Testaments ist zu berücksichtigen, daß Adele Bloch-Bauer zum Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments 42 Jahre alt war und Ferdinand Bloch-Bauer 60 Jahre. Adele Bloch-Bauer konnte davon ausgehen, daß ihr Mann vor ihr sterben werde, weiters konnte sie annehmen, daß ihr Ehemann sie als Alleinerbin einsetzen werde und sie auch die Klimt-Gemälde im Erbweg erwerben würde. Soweit Adele Bloch-Bauer also Verfügungen für den Fall traf, daß ihr Ehemann vor ihr sterben sollte, so können diese Verfügungen nicht dahingehend gedeutet werden, daß sie bereits zu Lebzeiten ihres Gatten Eigentümerin der klagsgegenständlichen Bilder war. Aber nicht nur alle vorliegenden Unterlagen, sondern auch die gesetzliche Vermutung des damals in Geltung stehenden § 1237 ABGB, der bestimmte, daß im Zweifel “der Erwerb vom Manne herrührt”, sprechen dafür, daß Ferdinand Bloch-Bauer Eigentümer der Bilder war (siehe Punkt 2.1.). 3.1.1.2.2. Zur Zulässigkeit des Nachlegats einer Sache des Erben Infolge des Eigentumsrechtes von Ferdinand Bloch-Bauer an den klagsgegenständlichen Bildern zum Zeitpunkt des Ablebens der Adele Bloch-Bauer wäre ein allfälliges Legat bezüglich dieser Bilder durch Adele Bloch-Bauer ein Legat einer Sache des Belasteten gemäß § 662 ABGB. Obwohl ein solches Legat nach § 662 Satz 1 ABGB grundsätzlich zulässig ist, verstößt ein derartiges Legat auf den Todesfall gegen wesentliche Prinzipien des Erbrechts und ist daher nach herrschender Lehre, mit der sich der OGH soweit ersichtlich, bisher nicht auseinandergesetzt hat, nichtig (Welser, Das Legat einer fremden Sache, NZ 1994 Nr. 9, Seite 200 ff; Kletecka, Das Nachlegat der Sache des Erben, NZ 1999, Seite 66 ff; Jud zu OGH 2 Ob 588, 589/95, NZ 1998, Seite 146 ff). Das Legat einer Sache des Belasteten auf dessen Todesfall verstößt gegen das Prinzip der Testierfreiheit. Dieses der Privatautonomie folgende Prinzip soll dem Erblasser die Verfügungsfreiheit über sein Vermögen nach seinem Ableben lassen. Die Testierfreiheit ist zwingendes Recht, auf das der Erblasser nicht verzichten kann, aus diesem Grund verbietet § 716 ABGB den letztwillig verfügten Ausschluß späterer Änderungen von Testamenten. Testiergebote und Testierverbote sind aus diesem Grunde unabhängig davon nichtig, in welcher Form sie auferlegt werden. Wie Kletecka zu Recht ausführt, kann das Legat einer Sache des Belasteten auf dessen Todesfall, insbesondere wenn dieses wesentliche Vermögenswerte beinhaltet, wirtschaftlich einem Testiergebot gleichkommen. Deutlich wird dies, wenn das Nachlegat den einzig bedeutenden Vermögensgegenstand des Belasteten betrifft, so daß ein Testament über die restlichen Vermögenswerte wegen deren Wertlosigkeit lediglich ein “nudum ius” verschaffen könnte (Kletecka aaO, S 68). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Testierfreiheit bedürfte einer gesetzlichen Grundlage, die aber weder in § 662 ABGB noch in den Bestimmungen über die fideikommissarische Substitution gefunden werden kann. Die Grenzen des § 662 ABGB sind dort zu setzen, wo er in andere absolute Rechtsinstitute des Erbrechts wie die Testierfreiheit eingreifen würde. Welser weist zutreffend darauf hin, daß zwar Legate über Sachen des Erben zulässig sind, nicht aber Nachlegate über Sachen des Erben. Eine Umdeutung als fideikommissarische Substitution ist nach Welser schon deshalb nicht möglich, da sie die treuhändige Verwaltung fremden, nämlich erb-lasserischen Vermögens zum Inhalt haben muß und nicht Vermögen der Erben zum Inhalt haben darf (Welser aaO, S 202f). Dieser Rechtsansicht kann auch nicht entgegengehalten werden, daß es dem Erben freisteht, die Erbschaft nicht anzutreten. Durch die Annahme der Erbschaft ginge der belastete Erbe nämlich eine Verpflichtung auf den Todesfall ein. Verpflichtende Verfügungen auf den eigenen Todesfall sind aber grundsätzlich nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Einhaltung der jeweils normierten strengen Formvorschriften möglich. Diese strengen Formvorschriften sollen gewährleisten, daß solche Verbindlichkeiten nicht übereilt und nur unter rechtlicher Beratung eingegangen werden können. Dieser Übereilungsschutz wäre bei der formlosen Annahme der letztwilligen Zuwendung nicht gegeben. Deutlich wird dies, wenn man sich den Fall vor Augen hält, daß der Erblasser einem jüngeren Bedachten ohne Kinder einen Bruchteil dessen vermacht, was dieser bei seinem Tod einem Dritten zuwenden soll. Er wäre damit im fortgeschrittenen Alter trotz möglicher Änderungen seines sozialen Umfelds (z.B. Ehefrau, Kinder, die er nun nach seinem Ableben bedenken möchte) an eine früher eingegangene unwiderrufliche Verpflichtung auf den Todesfall gebunden, ohne daß es hierzu einer besonderen Form bedurft hätte. Ein befristetes Legat ist im Gegensatz dazu kalkulierbar, selbst wenn der Fälligkeitszeitpunkt lange aufgeschoben ist. Aus diesen Erwägungen ist ersichtlich, daß ein Verschaffungslegat auf den Todesfall ungültig ist. 3.1.1.3. Zum Motivirrtum Selbst wenn man entgegen den bisherigen Ausführungen davon ausgeht, daß ein gültiges und verpflichtendes Legat der Adele Bloch-Bauer vorliegt, so haben sich nach der letztwilligen Erklärung die Umstände wesentlich geändert. 1.Die gesamte Familie Bloch-Bauer wurde aufgrund ihrer jüdischen Abstammung 1938 aus Österreich vertrieben. 2.Ferdinand Bloch-Bauer wurde sein gesamtes Vermögen entzogen, nach dem Krieg war nur ein Bruchteil dessen vorhanden. 3.Nach Ende des Krieges wurde die Rückkehr der Vertriebenen, insbesondere der jüdischen Vertriebenen, erschwert und die Rückstellungen des Vermögens behindert. 4.Die Republik Österreich hat die Rolle als Heimatland der Familie Bloch-Bauer verloren, Ferdinand Bloch-Bauer und dessen Erben lebten im Ausland. 5.Die Leiter der Modernen bzw. der Österreichischen Galerie, Dr. Grimschitz und Dr. Garzarolli, waren während während der NS-Herrschaft und in den Nachkriegsjahren aktiv an der Unterschlagung der Kunstsammlung von Adele und Ferdinand Bloch-Bauer beteiligt. Adele Bloch-Bauer ging bei der Errichtung des Testaments davon aus, daß ihr Gatte überaus vermögend sein würde, die klagsgegenständlichen Klimt-Gemälde hätten nur einen unbedeutenden Bruchteil seines Vermögens dargestellt und hätten auf die Lebensführung der Erben keinen Einfluß gehabt. Sie nahm wohl auch an, daß es sich Ferdinand Bloch-Bauer auch in einigen Jahren noch leisten würde können, ein Mäzen zu sein. Weiters ging Adele davon aus, daß sie bzw. ihr Ehegatte aufgrund ihrer Stellung als eine der einflußreichsten Industriellenfamilie in Österreich eine erhöhte soziale Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit hätten. Diese Umstände waren die Voraussetzung dafür, daß Adele ihren Gatten bat, die klagsgegenständlichen Gemälde nach seinem Tod der Österreichischen Galerie zu hinterlassen. Hätte sie von den zukünftigen Änderungen der Umstände gewußt, nämlich daß Ferdinand Bloch-Bauer als mittelloser Flüchtling in der Schweiz leben würde müssen, hätte sie diese Verfügung nie getroffen. Adele Bloch-Bauer irrte bei der Verfassung des Testaments über zukünftige Umstände. Ein solcher Motivirrtum über Zukünftiges ist beachtlich, ihre letztwillige Verfügung ist daher aufgrund dieses Willensmangels anfechtbar, wobei eine erfolgreiche Anfechtung zu einem Wegfall des Titels ex tunc führt (Welser in Rummel², Rz 5 zu § 572). Deutlich wird das Fehlen eines rechtswirksamen Titels bzw. eines Herausgabeanspruchs, falls man sich vorstellt, daß es Ferdinand Bloch-Bauer gelungen wäre, mit den klagsgegenständlichen fünf Klimt-Gemälden nach Zürich zu fliehen. Kein Schweizer Gericht hätte seine Erben dazu verurteilt, diese Gemälde an die Republik Österreich herauszugeben. Aus obigen Gründen fechten die Kläger ein allfälliges Legat oder ein Anerkenntnis wegen Motivirrtums an. Es wird angenommen, daß die Beklagte aus moralischen Erwägungen im Geiste des RestitutionsG 1998 den Einwand der Verjährung nicht erhebt. Damit ist dargelegt, daß die letztwillige Verfügung der Adele Bloch-Bauer keinen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung für die Republik Österreich begründet. Untersucht wird nunmehr, ob die Erklärung Ferdinand Bloch-Bauers im Verlassenschaftsverfahren ein konstitutives Anerkenntnis oder ein Schenkungsversprechen sein kann. 3.1.2. Die Deutungsmöglichkeiten der Erklärung von Ferdinand Bloch-Bauer 3.1.2.1. Die Deutung als Anerkenntnis Die Erklärung des rechtsfreundlichen Vertreters von Ferdinand Bloch-Bauer im Verlassenschaftsverfahren kann aus mehreren Gründen kein konstitutives Anerkenntnis darstellen. Zum ersten kann ein redlicher Erklärungsempfänger die Formulierung, “ich verspreche die Bitte meiner Gattin getreulich zu erfüllen” nicht so verstehen, daß Ferdinand Bloch-Bauer eine Verbindlichkeit für sich neu begründen wollte. Ein konstitutives Anerkenntnis liegt aber auch deshalb nicht vor, weil die Frage, ob Adele Bauer per Legat über die Bilder verfügt hat oder nicht, zum damaligen Zeitpunkt zwischen der Beklagten und Ferdinand Bloch-Bauer gar nicht strittig war. Ein Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht in vollem Umfang zugesteht. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines konstitutiven Anerkenntnisses im Sinne einer Streitbereinigung bzw. endgültigen Bereinigung einer unklaren Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung, daß ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Streitteilen strittig ist und nach Diskussion dieser strittigen Punkte eine Einigung erfolgt. Andernfalls läge eine abstrakte Verpflichtungserklärung vor, die nach der österreichischen Rechtsordnung unzulässig ist. Darüber hinaus verlangt die ständige Rechtsprechung bei einem konstitutiven Anerkenntnis, daß dieses gegenüber dem Berechtigten oder seinem Vertreter erfolgt (GI-U 15546, SZ 36/55, u.v.a.). Der Richter im Verlassenschaftsverfahren ist jedoch kein Organ der Republik Österreich, das zur Annahme einer Anerkenntniserklärung zugunsten der Republik Österreich befugt ist. Somit ist festzuhalten, daß die Erklärung Ferdinand Bloch-Bauers erstens mangels Verpflichtungswillen kein konstitutives Anerkenntnis darstellt und zweitens keinem Erklärungsempfänger zugangen ist. Der Abschluß eines Anerkenntnisvertrags, der der Republik Österreich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung verschafft hätte, ist daher nicht denkbar. 3.1.2.2. Die Deutung als Schenkungsversprechen Auch eine Deutung der obgenannten Erklärung des Rechtsvertreters von Ferdinand BlochBauer als eigene Verpflichtungserklärung im Sinne eines Schenkungsversprechens ist mangels erkennbaren Verpflichtungswillens nicht möglich, darüberhinaus wäre auch für den Abschluß eines Schenkungsvertrags die Erklärung gegenüber dem Geschenknehmer erforderlich. Weiters wäre ein derartiges Schenkungsversprechen als Schenkungsversprechen auf den Todesfall zu werten, da Ferdinand Bloch-Bauer allenfalls zugesagt hätte, bei seinem Tode die Bilder der Österreichischen Galerie zu schenken. Ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall bedarf gemäß § _956 ABGB jedenfalls eines Notariatsaktes. Mangels Einhaltung der Formvorschrift wäre daher diese Erklärung als Schenkungsversprechen auf den Todesfall formungültig und nichtig. Selbst wenn ein Schenkungsverprechen vorliegt, so wird dieses ausdrücklich aufgrund des Motivirrtums von Ferdinand Bloch-Bauer angefochten, da einem allfälligen Schenkungsversprechen des Ferdinand Bloch-Bauer dieselben Motive zugrundegelegen wären wie einem allfälligen Legat der Adele Bloch-Bauer. 3.1.2.3.Schenkung des Bildes Schloß Kammer am Attersee III, 1936 Die Gegenseite interpretiert die Schenkung des Gemäldes Schloß Kammer am Attersee III im Jahr 1936 dahingehend, daß Ferdinand Bloch-Bauer die letztwillige Verfügung Adele Bloch-Bauers erfüllen und an seinem “Schenkungsversprechen”, als solches betrachtet sie bisher seine Erklärung im Verlassenschaftsverfahren, festhalten wollte. Ein rechtlicher Grund, hinsichtlich einzelner Bilder zu differenzieren bestehe nicht. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist weder die letztwillige Verfügung von Adele Bloch-Bauer noch die Erklärung von Ferdinand Bloch-Bauers rechtsfreundlichem Vertreter im Verlassenschaftsverfahren ein gültiger Titel, aus dem die Beklagte einen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes ableiten könnte. Es ist wohl selbstverständlich, daß auch die spätere Schenkung eines Gemäldes keinen Anspruch auf Schenkung weiterer Gemälde begründet und daraus in keiner Weise abgeleitet werden kann, daß Ferdinand Bloch-Bauer sich zur unentgeltlichen Übereignung der klagsgegenständlichen Gemälde verpflichten wollte. 3.2 Tatbestandsmäßigkeit nach dem RestitutionsG 1998 (BGBl 181/1998) Die obigen Ausführungen ergeben, daß Ferdinand Bloch-Bauer am 13.03.1938 unbelastetes Eigentum an den klagsgegenständlichen Gemälden und auch keine obligatorischen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten hatte. Es ist daher “ursprünglicher Eigentümer” im Sinne des RestitutionsG 1998, so daß nunmehr zu prüfen ist, ob einer der Tatbestände des RestitutionsG 1998 vorliegt. 3.2.1. Tatbestand gem. § 1 Ziff. 1 RestitutionsG 1998 3.2.1.1. Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer Wie im Sachverhalt ausgeführt wird, waren sämtliche klagsgegenständliche Gemälde während des Krieges der Verfügungsgewalt von Ferdinand Bloch-Bauer entzogen. Nach Kriegsende beauftragte zunächst Ferdinand Bloch-Bauer Dr. Rinesch mit der Wiederbeschaffung seiner Bilder, nach dem Ableben Ferdinands war Dr. Rinesch für dessen Erben tätig, obwohl er nur Auftrag und Vollmacht eines Erben, nämlich Robert Bentley, hatte. Im Schreiben vom 21.11.1945 bat Dr. Rinesch den Direktor der Österreichischen Galerie um Unterstützung bei der Rückgewinnung der Gemälde von Ferdinand Bloch-Bauer. Ebenso fragte Dr. Rinesch in einem Schreiben vom 19.01.1948 an, wie sich die Österreichische Galerie zu den Rückstellungsansprüchen seiner Klienten stellen würde. Wie aus dem Schreiben von Dr. Garzarolli an Dr. Grimschitz vom 25.02.1948 hervorgeht, “drängte” Dr. Rinesch zur Bearbeitung der Angelegenheit. Auch hinsichtlich des Gemäldes Birkenwald (Buchenwald) hatte Dr. Rinesch mit den Städtischen Sammlungen in Wien Kontakt aufgenommen und die Rückstellungen betrieben. Wie oben dargelegt hat das Einschreiten von Dr. Rinesch den Zweck gehabt, die Rückstellung der klagsgegenständlichen Klimt-Gemälde an die rechtmäßigen Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zu erreichen. Das Gemälde Häuser Unterach am Attersee wurde, ohne formelles Verfahren, tatsächlich zurückgestellt und von Karl Bloch-Bauer aus der Wohnung von Dr. Führer übernommen. Es handelt sich daher bei den klagsgegenständlichen Klimt-Gemälden um Kunstgegenstände, die dem rechtmäßigen Eigentümer während des Krieges entzogen worden waren und deren Herausgabe nach Beendigung des Krieges zurückverlangt wurde. Sie waren damit wohl “Gegenstand von Rückstellungen an den ursprünglichen Eigentümer” und erfüllen daher dieses Tatbestandsmerkmal. In ihren bisherigen Stellungnahmen hat sich die Beklagte darauf berufen, daß die Formulierung “Gegenstand von Rückstellungen” dahingehend auszulegen ist, daß die Kunstgegenstände “tatsächlich” übergeben worden sein müssen und beruft sich dabei auf eine Passage in den Erläuternden Bemerkungen zu der Regierungsvorlage. Diese Auslegung ist nicht richtig. Bei der Interpretation von generell abstrakten Normen ist gem. § 6 ABGB zunächst vom Gesetzeswortlaut auszugehen. Schon nach der grammatikalischen Interpretation ergibt sich, daß ein formelles Rückstellungsverfahren ebenso wenig verlangt wird wie die tatsächliche Übergabe von entzogenen Gegenständen. “Gegenstand von Rückstellungen” waren auch Kunstgegenstände, deren Rückstellung gegenüber dem Innehaber in welcher Form auch immer begehrt wurde. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch bei einer teleologischen Interpretation. Der Gesetzgeber des Jahres 1998 wollte zweifellos Rückübereignungen an ursprüngliche Eigentümer nicht von strengen formellen Voraussetzungen abhängig machen, sondern in einer möglichst formlosen Art und Weise gesetztes Unrecht wiedergutmachen. Die Interessenslage von Personen, die gezwungen waren, auf tatsächliche Rückstellungen zu verzichten, um Ausfuhrbewilligungen für andere Kunstgegenstände zu erhalten, ist jedenfalls keine weniger schützenswerte als die von Personen, die tatsächlich erhaltene Kunstgegenstände wieder aus der Hand geben mußten, um Ausfuhrbewilligungen für andere Kunstgegenstände zu erhalten. Erstere waren nämlich aufgrund der noch nicht erfolgten Rückstellungen in einer ungünstigeren Zwangslage. Somit waren die klagsgegenständlichen Gemälde Gegenstand von Rückstellungen an den ursprünglichen Eigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger, die Einleitung eines formelles Rückstellungsverfahren wird nicht gefordert. Dieses Tatbestandselement ist daher erfüllt. 3.2.1.2. Unentgeltliche Übereignung im Zuge eines daraus folgenden Verfahrens Ein formeller Antrag auf Ausfuhr wurde hinsichtlich der klagsgegenständlichen Bilder nicht gestellt. Wie aus dem Sachverhalt jedoch eindeutig hervorgeht, beabsichtigten Ferdinand Bloch-Bauer bzw. dessen Erben zweifelsohne, die klagsgegenständlichen Bilder nach deren Restitution auszuführen und waren diesbezüglich auch in Kontakt mit den zuständigen Behörden. Aufgrund der Vereinbarung vom 10.04.1948 wurden die klagsgegenständlichen Gemälde jedoch unentgeltlich in das Eigentum der Beklagten übertragen. Dies war notwendig, um Ausfuhrbewilligungen für die restlichen Kunstgegenstände aus der Sammlung Bloch-Bauer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (StGBl. Nr. 90/1918) zu erhalten. Eine rechtliche Verpflichtung zur Übergabe dieser Gemälde gab es neben der Vereinbarung vom 10.04.1948 nicht, da die Republik Österreich – wie oben ausgeführt – weder aufgrund der letztwilligen Verfügung von Adele Bloch-Bauer noch aufgrund der Erklärung von Ferdinand Bloch-Bauer einen Anspruch auf Übereignung dieser Gemälde hatte. Bei der Interpretation ergibt sich kein Anhaltspunkt aus dem Gesetzestext des § 1 Ziff. 1 RestitutionsG, daß das Verfahren zur Erlangung einer Ausfuhrbewilligung notwendigerweise die Gegenstände betreffen muß, die in weiterer Folge unentgeltlich und unter Zwang an die Republik übereignet wurden. Verlangt ist lediglich irgendein sachlicher Zusammenhang zwischen einem Ausfuhrbewilligungsverfahren und der Rückstellung von (auch davon nicht betroffenen) Kunstgegenständen. Dieser sachliche Zusammenhang ist dabei auch schon dann gegeben, wenn im Zuge des Ausfuhrbewilligungsverfahrens Kunstgegenstände ins Eigentum der Republik übertragen wurden, die zuvor Gegenstand von Rückstellungen waren. Im Sachverhalt wurde bereits ausgeführt, daß die Kläger sehr wohl auch hinsichtlich der klagsgegenständlichen Bilder ursprünglich die Ausfuhr intendierten. Auf körperliche Rückstellung und eine Ausfuhrbewilligung dieser Kunstgegenstände mußten sie im Vorfeld eines Ausfuhrbewilligungsverfahrens bezüglich dieser Bilder, jedoch im Zuge eines Ausfuhrbewilligungsverfahrens betreffend die anderen Kunstwerke verzichten, um Ausfuhrbewilligungen für diese anderen Kunstwerke zu erhalten. Die Intention des RestitutionsG 1998 ist es, Kunstgegenstände, die im Zuge oder als Folge der NS-Gewaltherrschaft in das Eigentum des Bundes gelangt sind, den ursprünglichen Eigentümern wieder auszufolgen (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage). Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er die Restitution davon abhängig machen wollte, ob die Abpressung von Kunstgegenständen, die Gegenstand von Rückstellungen waren und deren Ausfuhr beabsichtigt war, vor oder nach Einbringung eines formellen Ausfuhrbewilligungsantrages erfolgte. Die teleologische Interpretation der Gesetzesbestimmung gebietet jedenfalls eine Auslegung dahingehend, daß durch den vorliegenden Sachverhalt auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Wäre man gegenteiliger Ansicht, wäre jedenfalls von einer echten Regelungslücke auszugehen, die mittels Analogie zu füllen ist. Auf die identen Interessenslagen wurde bereits verwiesen. 3.2.1.3. Eigentum des Bundes Der Bund kann aufgrund der mündlichen Vereinbarung von Dr. Rinesch vom 10.04.1948 und der Übergabe der Bilder durch traditio brevi manu bzw. Übergabe des Gemäldes Häuser in Unterach am Attersee Eigentum erworben haben. Die klagsgegenständlichen Gemälde befinden sich nach wie vor in der Österreichischen Galerie, schuldrechtlichen Verfügungen wurden diesbezüglich nicht getroffen. Auch gibt die Beklagte selbst an, Eigentümerin der Bilder zu sein. Somit ist nachgewiesen, daß alle drei geforderten Tatbestandselemente des § 1 Ziff. 1 RestitutionsG 1998 erfüllt sind. 3.2.2. Tatbestand nach § 1 Ziff. 2 RestitutionsG 1998 Für den Fall, daß das Gericht zu der Ansicht kommen sollte, daß das Eigentumsrecht an den klagsgegenständlichen Bildern nicht durch die Vereinbarung vom 10.04.1948 übergegangen ist, wird im folgenden geprüft, ob der Bund durch andere Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen Eigentum erworben haben kann und der zweite Tatbestand des RestitutionsG 1998 zur Anwendung gelangt. 3.2.2.1. Rechtmäßiger Übergang in das Eigentum des Bundes Hat die Republik Österreich nicht durch die Vereinbarung vom 10.04.1948 und die darauffolgende Übergabe Eigentum an den klagsgegenständlichen Bildern erworben, so kann das Eigentumsrecht durch die Übertragung des Vermögens des Dritten Reiches an die Republik Österreich übergegangen sein. 3.2.2.2. Gegenstand eines Rechtsgeschäftes nach § 1 Nichtigkeitsgesetz 1946 Der § 1 NichtigkeitsG 1946 lautet wie folgt: "Entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen während der deutschen Besetzung Österreichs sind null und nichtig, wenn sie im Zuge seiner durch das Deutsche Reich erfolgten politischen oder wirtschaftlichen Durchdringung vorgenommen worden sind, um natürlichen oder juristischen Personen Vermögenschaften oder Vermögensrechte zu entziehen, die ihnen am 13.03.1938 zugestanden sind.” Das Gemälde Adele Bloch-Bauer II wurde 1943 von Dr. Führer um einen Betrag von Reichsmark 7.500,-- der Modernen Galerie verkauft und sodann übergeben. Das Gemälde Buchenwald (Birkenwald) wurde im November 1942 von Rechtsanwalt Dr. Führer um den Betrag von Reichsmark 5.000,-- an die Städtischen Sammlungen in Wien verkauft und am 23.11.1948 von diesen an die Österreichische Galerie übergeben. Die Gemälde Adele Bloch-Bauer I und Apfelbaum I wurden 1941 der damaligen Modernen Galerie von Dr. Führer überlassen. Das Gemälde Häuser in Unterach am Attersee wurden vom Dritten Reich gepfändet und von Dr. Führer als Entgelt für seine Tätigkeit als Kommissär von Ferdinand Bloch-Bauer übernommen. Zweck sämtlicher rechtsgeschäftlicher Verfügungen von Dr. Erich Führer war es, das Vermögen von Ferdinand Bloch-Bauer dem Dritten Reich oder Dr. Führer selbst zuzuführen. Der Erlös aus den Verkäufen wurde dem Finanzamt Wien Wieden zur Tilgung einer fiktiven Steuerschuld zugeführt. Motiv der Vermögensverschiebungen war die jüdische Abstammung und politische Einstellung des Opfers. Damit ist nachgewiesen, daß sämtliche der obgenannten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Zuge der wirtschaftlichen und Durchdringung durch das Deutsche Reich erfolgten und somit nach dem § 1 NichtigkeitsG 1946 nichtig sind. Darüberhinaus wurde Dr Führer als kommissarischer Vermögensverwalter von Ferdinand Bloch-Bauer nur deshalb eingesetzt, weil Ferdinand Bloch-Bauer aus rassisitischen und politischen Gründen verfolgt wurde und Österreich verlassen mußte. Sämtliche von ihm namens des Vertriebenen getätigten Rechtshandlungen sind daher schon allein aufgrund dieses Umstandes als im Zuge der politischen Durchdringung durch das Deutsche Reich zu werten und daher nach dem NichtigkeitsG nichtig. 3.2.2.3.Eigentum des Bundes Wie bereits unter Punkt 3.2.1.2. ausgeführt, befinden sich die Gemälde nach wie vor in der Österreichischen Galerie, schuldrechtliche Verfügungen wurden diesbezüglich nicht getroffen. Auch gibt die Beklagte selbst an, Eigentümerin der Bilder zu sein. Somit ist nachgewiesen, daß auch dieser Tatbestand des RückstellungsG 1998 erfüllt ist. 3.3. Ansprüche aufgrund der Anwendbarkeit des RestituionsG 1998 3.3.1. Herausgabeanspruch Aufgrund des RestitutionsG 1998 haben die Kläger einen Anspruch auf Herausgabe der klagsgegenständlichen Bilder gegen die Beklagte. Das RestitutionsG 1998 ist ein sogenanntes Selbstbindungsgesetz. Es ermächtigt Minister, bei Vorliegen der obgenannten Tatbestandsmerkmale im Zuge der Privatwirtschaftsverwaltung Kunstgegenstände an ursprüngliche Eigentümer zu übereignen. Nach herrschender Lehre und Judikatur hat die öffentliche Hand bei privatrechtlicher Tätigkeit die Grundrechte der Staatsbürger zu beachten (vgl. 6 Ob 563/92, 6 Ob 694/98, 9 Ob A 317/92 u.v.a.; eingehend zur Fiskalgeltung der Grundrechte: Wilhelm, Privatrechtliche Probleme der Subvention, Forschungen aus Staat und Recht 24, 1973). Aufgrund dieser Grundrechtsbindung der staatlichen Organe in der Privatwirtschaftsverwaltung dürfen diese die Staatsbürger und potentiellen Vertragspartner nicht in unsachlicher Weise ungleich behandeln. Auch eine Mißachtung anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechte ist gem. § 879 ABGB sittenwidrig und unzulässig. Dabei kann nach herrschender Auffassung ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht nur bewirken, daß ein “an sich” gegebenes Recht ignoriert wird, sondern auch, daß ein “an sich” nicht gegebenes Recht zuerkannt wird (vgl SZ 57/39, DrdA 1992/49=ZAS 1992/21, DrdA 1992/44 u.v.a.) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Gleichheitsgrundsatzes im Zuge der Privatwirtschaftsverwaltung gibt der dadurch diskriminierten Person nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern direkte Leistungsansprüche (vgl OGH 1 Ob 663/89). Diese Leistungsansprüche werden von der Judikatur auch damit begründet, daß aufgrund der mittels § 16 ABGB einwirkenden Grundrechte ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem privatwirtschaftlich tätigen Staat und allen abstrakt als Vertragspartner in Frage kommenden Personen begründet wird, das aufgrund wirtschaftlichen Ungleichgewichts einen Kontrahierungszwang und somit direkte Leistungsansprüche begründet (OGH 6 Ob 514/95). Im vorliegenden Fall hat die zuständige Bundesministerin Dr. Elisabeth Gehrer Kunstgegenstände an andere Antragsteller im Sinne des RestitutionsG 1998 ausgefolgt. Wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes, nämlich behaupteter Nichttatbildmäßigkeit, hat Bundesministerin Dr. Gehrer an die Kläger die nunmehr klagsgegenständlichen Kunstgegenstände an die Kläger nicht ausgefolgt. Darin liegt eine unsachliche Differenzierung zu anderen Antragstellern, denen bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen Kunstwerke zurückgegeben wurden, auch im gegenständlichen Fall sämtliche Tatbildvoraussetzungen des RestitutionsG 1998 erfüllt sind, wie oben ausgeführt wurde. Den Klägern steht daher ein durchsetzbarer Übereignungsanspruch hinsichtlich der klagsgegenständlichen Gemälde aufgrund der Fiskalgeltung der Grundrechte zu. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung kann auch durch die einfachgesetzliche Bestimmung im RestitutionsG 1998, wonach ein Anspruch auf Übereignung nicht begründet wird, nicht ausgeschlossen werden, da die Einhaltung dieses Grundsatzes unabdingbar ist (OGH 6 Ob 514/95). Der normative Gehalt derartiger Bestimmungen ist dahingehend zu verstehen, daß ein Anspruch bei bzw. durch Verletzung grundrechtlicher Vorgaben nicht ausgeschlossen werden kann (Kalss zu 6 Ob 514/ 95, ÖZW 1996, S 55). 3.3.2. Eventualiter - Feststellungsanspruch nach dem RestitutionsG 1998 Sollte ein Herausgabeanspruch entgegen dem bisherigen Vorbringen und der Rechtsmeinung der Kläger verneint werden, so haben die Kläger jedenfalls einen Anspruch darauf, daß festgestellt wird, daß ihre Kunstgegenstände den Bestimmungen des RestitutionsG 1998 unterliegen. Wie bereits oben ausgeführt hat die beklagte Partei gerade dieses Rechtsverhältnis verneint und ausgesprochen, daß nach ihrer Ansicht sowohl der Tatbestand des § 1 Ziff. 1 als auch der Tatbestand des § 1 Ziff. 2 des RestitutionsG 1998 nicht erfüllt sind. Somit ist ein Recht zwischen den Streitteilen strittig. Die klagenden Parteien haben auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Dieses rechtliche Interesse an der Feststellung ist nicht mit einem subjektiven Recht gleichzusetzen. Ein Interesse kann auch der haben, der aus der Rechtslage für sich selbst unmittelbar keinen materiellen Anspruch ableiten kann, soweit nur die Entscheidung im Feststellungsstreit auf seine Rechtssphäre unmittelbare Rückwirkungen äußert (vgl. Fasching Kommentar Anmerkung 24 zu _§ 228 ZPO). Im vorliegenden Fall hat eine Entscheidung im Feststellungsstreit unmittelbare Rechtswirkungen auf die Rechtssphäre der klagenden Parteien. Die Kläger könnten für den Fall, daß diese Frage geklärt ist, auf eine neuerliche Entscheidung der Beklagten dringen, die dann erst unter Zugrundelegung des RestitutionsG 1998 und eines ihr allenfalls zustehenden Ermessensspielraumes entscheiden müßte, ob sie die klagsgegenständlichen Kunstgegenstände an die Antragsteller übereignet. Nach ständiger Judikatur wird das Vorliegen des rechtlichen Interesses auch bejaht, wenn durch die begehrten Feststellungen zivilrechtliche Vorfragen in einem Verwaltungsverfahren entschieden werden sollen (OGH 4 Ob 26/71). Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Tatbestände des Restitutionsgesetzes erfüllt sind, ebenfalls eine strittige Vorfrage, die einer staatlichen, wenn auch nicht hoheitlichen Entscheidung zu Grunde zu legen ist. 3.4. Eventualiter – Herausgabeansprüche aufgrund des bestehenden Eigentumsrechts Insbesondere die Herausgabeansprüche werden auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt, daher auch auf allenfalls bestehende Eigentumsrechte der Kläger. Eigentumsrechte der Kläger sind deshalb denkbar, weil man zur Ansicht gelangen könnte, daß die Republik Österreich nie Eigentum an den klagsgegenständlichen Bildern erworben hat. Wie oben ausgeführt, lag bis zum 13.03.1938 kein schuldrechtlicher Titel zum Eigentumserwerb der Republik Österreich vor. Auch zwischen 1938 und 1945 wurde kein gültiger Titel begründet, dies gilt insbesondere für das Bild Häuser in Unterach am Attersee, das nicht Gegenstand eines Rechtsgeschäftes war sowie für die Bilder Adele Bloch-Bauer I und Apfelbaum I, die lediglich in Erfüllung einer nicht bestehenden schuldrechtlichen Verpflichtung übergeben wurden. Zu prüfen ist nunmehr, ob die Erklärung von Dr. Rinesch am 11.04.1948 der Republik Eigentum verschafft haben kann. Dies ist deshalb fraglich, diese Erklärung zumindest im Lichte der heutigen Auslegung des § 879 ABGB nichtig erscheint. Wie im Sachverhalt ausgeführt, wurde diese Erklärung ebenso wie die Übergabserklärung brevi manu im Gegenzug für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen abgepreßt. Derartige Sachverhalte werden vom heutigen Gesetzgeber als nicht zu rechtfertigend betrachtet. Eine Ersitzung des Eigentumsrechts durch die Republik kommt nicht in Frage, da die Übergabe der klagsgegenständlichen Gemälde “clam” (durch Dr. Führer) bzw. “vi” (durch Dr. Rinesch) erfolgt ist. Weiters hatten die Kläger auch bis zur Erlassung des RestitutionsG 1998 und kurzfristige Öffnung der Archive nicht die Möglichkeit, den tatsächlichen Sachverhalt zu erfahren und waren auf die – falschen – Angaben der Beklagten, z.B. hinsichtlich der Übergabedaten, angewiesen. Da auch in weiterer Folge kein schuldrechtlicher Titel begründet und auch kein Übertragungsakt gesetzt wurde, sind Eigentumsrechte der Kläger durchaus denkbar. Aus obgenannten Gründen beantragen die klagenden Parteien nachstehendes U R T E I L Die beklagte Partei ist schuldig, 1) den klagenden Parteien die Bilder des Malers Gustav Klimt -Buchenwald (Birkenwald), 1903 -Adele Bloch-Bauer I, 1907 -Adele Bloch-Bauer II, 1912 -Apfelbaum I, 1912 -Häuser in Unterach am Attersee, 1916, binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution herauszugeben, in eventu zu übereignen in eventu 2) Es wird gegenüber der beklagten Partei festgestellt, daß die Bilder des Malers Gustav Klimt -Buchenwald (Birkenwald), 1903 -Adele Bloch-Bauer I, 1907 -Adele Bloch-Bauer II, 1912 -Apfelbaum I, 1912 -Häuser in Unterach am Attersee, 1916 Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen waren und nach dem 08.05.1945 im Zuge eines daraus folgenden Verfahrens nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, Staatsgesetzblatt Nr. 90/1918, unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden, in eventu 3) Es wird gegenüber der beklagten Partei festgestellt, daß die Bilder des Malers Gustav Klimt -Buchenwald (Birkenwald), 1903 -Adele Bloch-Bauer I, 1907 -Adele Bloch-Bauer II, 1912 -Apfelbaum I, 1912 -Häuser in Unterach am Attersee, 1916, zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschäftes gem. §_1 des Bundesgesetzes vom 15.05.1946 über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, in das Eigentum der Republik Österreich gelangt sind, BGBl. Nr. 106/1946, waren und sich noch im Eigentum des Bundes befinden. und 4) die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die Kosten dieses Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen . Wien, am 13.09.1999 Maria Altmann George Bentley Trevor Mantle |
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