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An das 13-09-1999 Klagend Parteien: 1)Maria Altmann, Kauffrau 2) George Bentley, Geschäftsmann 3)Trevor Mantle, Angestellter
vertreten durch: Dr. Stefan Gulner, Rechtsanwalt 1010 Wien, Lugeck 7 Code R121473 Kto Nr. 140122475, BKS, BLZ 17.000
Beklagte Partei:Republik Österreich Vertreten durch:Finanzprokuratur Singerstraße 17-19 1010 Wien wegen: Herausgabe Für den Streitwert ATS 2,000.000.000,-- (Schilling zwei Milliarden)
KLAGE
2-fach, 1 HS Vollmacht erteilt In umseits bezeichneter Rechtssache geben die klagende Parteien bekannt, daß sie Dr. Stefan Gulner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und der Einbringung nachstehender Klage beauftragt haben. Die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Rechtsnachfolge wurden der Beklagten bereits vorgelegt und die Aktivlegitimation der Kläger anerkannt. Beweis: im Bestreitungsfall vorzulegende Unterlagen Im Hinblick auf den außergewöhnlichen Umfang dieser Angelegenheit soll in nachstehender PRÄAMBEL zunächst ein kurzer Überblick über die Klage und ihren Aufbau gegeben werden. Die Kläger begehren als Rechtsnachfolger von Adele und Ferdinand Bloch-Bauer die Herausgabe von fünf Gemälden Gustav Klimts, für den Fall, daß diesem Begehren nicht stattgegeben werden sollte, die Feststellung, daß der klagsgegenständliche Sachverhalt den Tatbestand des § 1 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 RestitutionsG 1998 erfüllt. Im Sachverhalt wird dargelegt, unter welchen Umständen Adele Bloch-Bauer ihren Gatten Ferdinand Bloch-Bauer bat, die ihm gehörigen klagsgegenständlichen Klimt-Gemälde nach seinem Tod der Beklagten zu überlassen und seine Absicht dieser Bitte zu entsprechen, weiters wie die klagsgegenständlichen Gemälde Ferdinand Bloch-Bauers während der Herrschaft des Dritten Reiches von 1938 bis 1945 durch die Verfügungen des nationalsozialistischen Vermögenskommissärs Dr. Erich Führer entzogen wurden und wie sie in den Besitz der Beklagten gekommen sind. Es wird ausgeführt, auf welche Art und Weise die Beklagte die Erben nach Ferdinand Bloch-Bauer 1948 gezwungen hat, “ihre Eigentumsrechte” anzuerkennen und mit welcher Begründung sie 1999 die Rückstellung der klagsgegenständlichen Gemälde verweigert hat. In den Rechtsausführungen weisen die Kläger nach, daß der klagsgegenständliche Sachverhalt den Tatbestand des RestitutionsG 1998 erfüllt und die Verweigerung der Herausgabe rechtswidrig ist. Sodann wird begründet, daß die Kläger aufgrund der Fiskalgeltung der Grundrechte, insbesondere des Gleichheitssatzes, einen Anspruch auf Herausgabe der klagsgegenständlichen Gemälde haben. Aus Gründen prozessualer Vorsicht führen die Kläger in weiterer Folge aus, daß sie für den Fall der Verneinung eines Herausgabeanspruches einen Anspruch auf Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit nach § 1 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 RestitutionsG haben. Eventualiter wird weiters dargelegt, daß für den Fall, daß die Tatbestandsmäßigkeit nach dem RestitutionsG 1998 mit der Begründung verneint wird, daß die Beklagte nicht Eigentümerin der klagsgegenständlichen Gemälde ist, die klagenden Parteien aufgrund ihrer nach wie vor bestehenden Eigentumsrechte die Herausgabe der klagsgegenständlichen Gemälde begehren. Selbstverständlich werden die in der Klage geltend gemachten Ansprüche auch auf jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund gestützt. Zum Beweis für das gesamte Vorbringen wird neben den jeweils angeführten Urkunden die Parteieneinvernahme der Erstklägerin beantragt. Im einzelnen wird die Klage wie folgt untergliedert. 1.Verfahrensgegenständliche Bilder und deren Übergabe an die Österr. Galerie 2.1.Eigentumsverhältnisse 2.2.Testament der Adele Bloch-Bauer 2.3.Das Verlassenschaftsverfahren nach Adele Bloch-Bauer 2.4.Die Schenkung des Gemäldes Schloß Kammer am Attersee III 1936 2.5.Die Flucht von Ferdinand Bloch-Bauer 1938 2.6.Die Übergabe der Gemälde Adele Bloch-Bauer I und Apfelbaum I, 1941 2.7.Verkauf des Bildes Buchenwald (Birkenwald), 1942 2.8.Verkauf des Bildes Adele Bloch-Bauer II, 1943 2.9.Ableben und Testament des Ferdinand Bloch-Bauer, 1945 2.10.Die Rückstellungen 2.11.Die Ablehnung des Antrags auf Herausgabe nach dem RestitutionsG 3.Die Rechtslage 3.1.1.Zur Letztwilligen Verfügung der Adele Bloch-Bauer 3.1.1.1.Zum behaupteten Legat der Adele Bloch-Bauer 3.1.1.2.Zum Nachlegat der Sache des Erben 3.1.1.2.1.Zum Eigentum Ferdinand Bloch-Bauers an den klagsgegenständlichen Bildern 3.1.1.2.2.Zur Zulässigkeit des Nachlegats einer Sache des Erben 3.1.1.3.Zum Motivirrtum 3.1.2.Die Deutungsmöglichkeiten der Erklärung des Ferdinand Bloch-Bauer 3.1.2.1.Die Deutung als Anerkenntnis 3.1.2.2.Die Deutung als Schenkungsversprechen 3.2.1.1.Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer 3.2.1.2.Unentgeltliche Übereignung im Zuge eines daraus folgenden Verfahrens 3.2.1.3.Eigentum des Bundes 3.2.2.1.Rechtmäßiger Übergang in das Eigentum des Bundes 3.2.2.2.Gegenstand eines Rechtsgeschäfts nach § 1 Nichtigkeitsgesetz 1946 3.2.2.3.Eigentum des Bundes 3.3.1.Herausgabeanspruch 3.3.2.Evenualiter – Feststellungsanspruch nach dem RestitutionsG 1998
1. VERFAHRENSGEGENSTÄNDLICHE BILDER UND DEREN ÜBERGABE AN DIE ÖSTERREICHISCHE GALERIE Zur Übersicht werden die verfahrensgegenständlichen Bilder, die alle von Gustav Klimt gemalt wurden sowie die Umstände ihrer Übernahme durch die Österreichische Galerie im folgenden kurz dargestellt. -Adele Bloch-Bauer I, 1907 1941 von Dr. Erich Führer mit Apfelbaum I übergeben. -Apfelbaum I, 1912 1941 von Dr. Erich Führer übergeben. -Buchenwald (Birkenwald), 1903 1942 von Dr. Erich Führer um RM 5.000,-- an die Städtische Sammlung in Wien verkauft. Übernahme im November 1948 durch die Österreichische Galerie. -Adele Bloch-Bauer II, 1912 1943 Ankauf durch die Österreichische Galerie von Vermögenskommissär Dr. Führer um RM 7.500,-- unter gleichzeitiger Übergabe -Häuser in Unterach am Attersee, 1916 1948 aus der Wohnung von Karl Bloch-Bauer, einem Bruder der Erben nach Ferdinand Bloch-Bauer, von der Österreichischen Galerie übernommen
2. S A C H V E R H A L T 2.1. Eigentumsverhältnisse Ferdinand Bloch-Bauer beauftragte Gustav Klimt mit der Herstellung der nunmehr klagsgegenständlichen Bilder. Der Werklohn wurde von Ferdinand Bloch-Bauer an Gustav Klimt bezahlt, die Bilder standen im Besitz und Alleineigentum des Ferdinand Bloch-Bauer. Auf sein Eigentumsrecht verwies er auch ausdrücklich im Abhandlungsverfahren nach dem Tod seiner Gattin Adele Bloch-Bauer. Das Eigentumsrecht von Ferdinand Bloch-Bauer wurde im Verlassenschaftsverfahren nicht bestritten. Beweis: PV Maria Altmann Akt A II 14/25 des Bezirksgericht Innere Stadt Wien Vorzulegende Urkunden 2.2. Testament der Adele Bloch-Bauer, 1923 Adele Bloch-Bauer verstarb am 24.01.1925. Der Verlassenschaftsabhandlung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Aktenzahl A II 14/25 wurde nachstehende letztwillige Verfügung zugrundegelegt. “Mein letzter Wille Bei klarem Bewusstsein und unbeeinfllusst verfüge ich für den Fall meines Todes wie folgt: I. Zum Universalerben meines gesamten Vermögens setze ich meinen Ehegatten, Ferdinand BlochBauer ein. II. Für den Fall dass mein Ehegatte vor mir sterben sollte, bestimme ich zu meinem Universalerben meinen Schwager Dr.Gustav BlochBauer bezw. falls dieser vor mir sterben sollte, dessen Descendenz. III. Ich hinterlasse je 50.000 (fünzigtausend) Kc (tsch. Kr.) 1.)dem Wiener Arbeiterverein “Kinderfreunde” 2.)dem Wiener Verein “Die Bereitschaft” Die Gebühren für diese Anfälle hat mein Ehegatte als mein Universalerbe, zu tragen. Da ich überzeugt bin dass mein Ehegatte diese seine Verpflichtung voll erfüllen wird, hat jede Sicherstellung der Ansprüche dieser zwei Vereine zu entfallen. Sollte in der Zeit bis zum Anfalle obiger Zuwendungen einer der genannten 2 Vereine zur Auflösung gelangen, fällt der freiwerdende Teil der Wiener Rettungs-Gesellschaft zu. Meine 2 Porträts und die 4 Landschaften von Gustav Klimt, bitte ich meinen Ehegatten nach seinem Tode der österr. Staats-Gallerie in Wien, die mir gehörende Wiener und Jungfer. Brezaner Bibliothek, der Wiener Volks u. Arbeiter Bibliothek zu hinterlassen. Ich stelle es der Wiener Volks u. Arbeiter Bibliothek anheim die Bücher zu behalten oder sie zu verkaufen und den Erlös als Legat anzunehmen. Auch für dieses Legat hat jegliche Sicherstellung zu entfallen. Meinen Schmuck bitte ich meinen Ehegatten nach seinem Ableben unseren Neffen Karl, Robert u. Leopold BlochBauer sowie unseren Nichten Luise u. Maria-Victoria BlochBauer und unseren Nichten Mira und Bettina Bauer, möglichst zu gleichen Teilen, aufteilen zu wollen. IV. Für den Fall dass mein Schwager Dr. Gustav BlochBauer, bezw. seine Descendenz meine Erben werden, verpflichte ich ihn bzw. seine Descendenz, je 50.000 Kc den 2 Vereinen “Wr Arbeiterverein Kinderfreunde” und dem Wr Verein “Die Bereitschaft”, die 2 Porträts und 4 Landschaften von Gustav Klimt an die österr. Staats-Gallerie in Wien, meine Wiener u. Jungfer. Brezaner Bibliothek der Wiener Volks und Arbeiter Bibliothek als Legat, gleich nach meinem Tode zu übergeben. Dieses Testament habe ich eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Adele BlochBauer (Unterschrift) Wien, 19.01.1923 Zu meinem Testamentsvollstrecker ernenne ich meinen Schwager Dr. Gustav BlochBauer” Beweis: Akt II A 14/25 des Bezirksgericht Innere Stadt Wien Vorzulegende Urkunden 2.3. Das Verlassenschaftsverfahren nach Adele Bloch-Bauer Am 07.01.1926 brachte Rechtsanwalt Dr. Gustav Bloch-Bauer, der Bruder von Ferdinand Bloch-Bauer, beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien “als Erbenmachthaber und Abhandlungspfleger nach Frau Adele Bloch-Bauer” ein “eidesstättiges Vermögensbekenntnis, die Nachlaßweisung und den Testamentserfüllungsausweis” ein. Bezüglich der klagsgegenständlichen Bilder führte er im Testamentserfüllungsausweis folgendes aus: “Im 2. und 3. Absatz des III. Punktes stellt die Erblasserin an ihren Gatten verschiedene Bitten, die dieser getreulich zu erfüllen verspricht, wenn sie auch nicht den zwingenden Charakter einer testamentarischen Verfügung besitzen. Bemerkt sei, daß die erwähnten Bilder nicht Eigentum der Erblasserin, sondern des erblasserischen Witwers sind.” Im eidesstättigen Vermögensverzeichnis, das als Anlage ./1 der Eingabe beigelegt war, sind die im Testament erwähnten sechs Klimt-Gemälde nicht angeführt. Ferdinand Bloch-Bauer wurde aufgrund der unbedingt abgegebenen Erbserklärung in die Verlassenschaft eingeantwortet. Sämtliche im Testament angeführten Klimt-Gemälde verblieben im Besitz und Eigentum von Ferdinand Bloch-Bauer. Beweis: Akt A II 14/25 des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, vorzulegende Urkunden 2.4. Die Schenkung des Gemäldes Schloß Kammer am Attersee III, 1936 Im Jahr 1936 schenkte und übergab Ferdinand Bloch-Bauer das Bild Schloss Kammer am Attersee III der Österreichischen Galerie. Aufgrund dieser Übergabe sandte der Direktor der Österreichischen Galerie, Dr. Martin Haberdiezl, ein Dankschreiben an Ferdinand Bloch-Bauer, in dem er unter anderem ausführte: "Für die gütige Überlassung des Ölgemäldes von Gustav Klimt "Schloss Kammer am Attersee" als Widmung von Adele und Ferdinand Bloch-Bauer bitte ich namens der Österreichischen Galerie meinen verbindlichsten und ergebensten Dank entgegennehmen zu wollen." Beweis: im Bestreitungsfall vorzulegendes Schreiben vom 25.11.1936 (derzeit im Archiv der Österr. Galerie, Belvedere Zl 483/1936)
2.5. Die Flucht von Ferdinand Bloch-Bauer, 1938 Aufgrund seiner jüdischen Abstammung und seiner politischen Gesinnung war Ferdinand Bloch-Bauer bereits im März 1938 gezwungen, Österreich zu verlassen und nach Prag zu flüchten. Am 27.04.1938 leitete das Finanzamt Wien Wieden gegen Ferdinand Bloch-Bauer ein Verfahren wegen Hinterziehung, Verheimlichung, Gefährdung der Körperschafts-, Einkommens-, Vermögens-, Krisen- und Sicherheitssteuer ein. Am 14.05.1938 wurde über ihn eine Steuerstrafe in Höhe von Reichsmark 700.000,-- verhängt. Dieses Verfahren wurde nur eingeleitet, um einen rechtlichen Deckmantel für den Zugriff auf das in Österreich befindliche Vermögen von Ferdinand Bloch-Bauer zu schaffen. Zur Einbringlichmachung dieser “Schuld” wurde Rechtsanwalt Dr. Erich Führer, auf seinem Briefpapier ausgewiesen als Mitglied der NSDAP, zum kommissarischen Vermögensverwalter eingesetzt und u.a. beauftragt, die “Sammlung Bloch-Bauer” zu liquidieren und den Erlös zur Tilgung der Steuerstrafe zu verwenden. Diesem Auftrag kam Dr. Führer tatsächlich nach und zwar, wie er in einem Schreiben vom 07.12.1940 zynischerweise ausführte, "sowohl zur Zufriedenheit seines Klienten, als auch insbesondere des Deutschen Reiches". So nahm er zum Beispiel in einem Schreiben am 07.05.1940 “gerne” “das Interesse des Führers” an einem Porträt von Waldmüller unter Bedachtnahme “auf das Vorkaufsrecht des Führers” zur Kenntnis. Das Vermögen von Ferdinand Bloch-Bauer war für nationalsozialistische Regime von größter Bedeutung und die Liquidation wurde rasch vorgenommen. So kauften die Deutschen Reichseisenbahnen das vom Finanzamt gepfändete Wiener Innenstadt Palais in der Elisabethstraße, die klassizistische Sammlung Alt Wiener Porzellans wurde im Auktionshaus versteigert. Ferdinand Bloch-Bauers Schloß bei Prag wurde von Heinrich Heydrich, genannt der Henker, beschlagnahmt. Auch die Gemäldesammlung wurde sofort in die “Reichsliste der nationalen wertvollen Kunstwerke” aufgenommen und erregte das Interesse hoher nationalsozialistischer Funktionäre. Auch Adolf Hitler und Hermann Göring “erwarben” Gemälde von Ferdinand Georg Waldmüller aus der Sammlung Bloch-Bauer. Ferdinand Bloch-Bauer selbst mußte 1939 aus Prag nach Zürich fliehen. Er lebte dort mittellos und hatte keinerlei Zugriffsmöglichkeit auf sein im Einflußgebiet des Deutschen Reiches verbliebenes Vermögen. Beweis:PV Maria Altmann, vorzulegende Urkunden 2.6. Übergabe der Gemälde Adele Bloch-Bauer I und Apfelbaum I, 1941 Dr. Erich Führer übergab die klagsgegenständlichen Gemälde Adele Bloch-Bauer I und Apfelbaum I im Jahr 1941 an die Moderne Galerie, vormals Österreichische Galerie, die ihm gleichzeitig das 1936 von Ferdinand Bloch-Bauer geschenkte Werk Schloss Kammer am Attersee III zurückstellte. Dieses verkaufte Dr. Erich Führer in weiterer Folge um Reichsmark 6.000,-- an Gustav Ucicky. Mit Schreiben vom 03.10.1941 berichtete Dr. Erich Führer an Dr. Grimschitz, dem Direktor der Modernen Galerie, darüber wie folgt: “Bezugnehmend auf unsere mündliche Unterredung vom vergangenen Dienstag, den 30. September dlJ beehre ich mich mitzuteilen, daß ich im Vollzug der szt letztwilligen Verfügung der Frau Adele Bloch-Bauer die bisher in der Wohnung des Herrn Ferdinand Bloch-Bauer aufbewahrten Bilder und zwar Klimt, Damenbildnis und Klimt, Obstgarten den testamentarischen Bestimmungen zufolge der Modernen Galerie zur Verfügung stelle. Demgegenüber haben Sie sich bereiterklärt, das bei Ihnen befindliche Bild von Klimt, Sommerlandschaft darstellend, mir ausfolgen zu lassen. Ich zeichne mit Heil Hitler mp Dr. Erich Führer” Zum damaligen Zeitpunkt lebte Ferdinand Bloch-Bauer freilich noch, so daß diese Verfügung offensichtlich gegen den Inhalt des Testaments verstoßt. Das Testament selbst war Dr. Führer zu dieser Zeit nicht bekannt, wie er in einem Schreiben vom 29.11.1957 ausführt, er hat lediglich aufgrund der ihm von Dr. Grimschitz erteilten Auskünfte gehandelt. Beweis:Schreiben vom 03.10.1941, Schreiben vom 29.11.1957, , vorzulegende Urkunden 2.7. Verkauf des Bildes Buchenwald (Birkenwald), 1942 Im November 1942 verkaufte Dr. Erich Führer das Bild Buchenwald (Birkenwald) an die Städtischen Sammlungen in Wien um Reichsmark 5.000,-- und übergab es in weiterer Folge an diese. Beweis:im Bestreitungsfall vorzulegende Urkunden 2.8. Verkauf des Bildes Adele Bloch-Bauer II, 1943 Dr. Erich Führer verkaufte im März 1943 das Bild Adele Bloch-Bauer II um Reichsmark 7.500, an die Moderne Galerie, vormals Österreichische Galerie und übergab es in der Folge. Beweis: Schreiben des Dr. Otto Demus vom 19.3.1948 Eva Frodel Kraft, Gefährdetes Erbe österreichischer Denkmalschutz und Denkmalpflege 1918 - 1945 im Prisma der Zeitgeschichte, Wien-Köln-Weimar 1977 2.9. Ableben und Testament des Ferdinand Bloch-Bauer, 1945 Ferdinand Bloch-Bauer verstarb am 13.11.1945 in Zürich. Die Erben wurden aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 22.10.1945 am 23.05.1947 vom Bezirksgericht Zürich in die Verlassenschaft eingeantwortet. In seinem Testament bestimmte Ferdinand Bloch-Bauer folgendes. "Mein letzter Wille Im vollen Besitz meiner geistigen Kräfte frei von jedem Zwang bestimme ich folgendes: Die Hälfte meines mobilen und immobilen Vermögens hinterlasse ich meiner Nichte Luise Baronin Gutmann, geb.Bloch-Bauer, wohnhaft zur Zeit in Zagreb. Ein Viertel meines mobilen und immobilen Vermögens hinterlasse ich meiner Nichte Maria Altmann, geb. Blochbauer, wohnhaft zur Zeit in Hollywood (Kalifornien) .Ein Viertel meines mobilen und immobilen Vermögens hinterlasse ich meinem Neffen Robert Bentley (früher Bloch-Bauer), wohnhaft in Vancouver, BC Kanada. Ich wünsche im nächsten Krematorium eingeäschert zu werden. Meine Urne möge am gleichen Orte (wenn möglich) wie die Urne meiner seligen Frau beigesetzt werden. Diesen meinen letzten Willen habe ich selbst geschrieben und auch eigenhändig unterschrieben. Zürich, 22.Oktober 1945. Alle früheren Testamente erklärte ich für ungültig" Beweis:vorzulegende Urkunden, insbesondere Testament vom 22.10.1945 2.10. Die Rückstellungen Nach Kriegsende beauftragte Ferdinand Bloch-Bauer den Wiener Rechtsanwalt Dr. Gustav Rinesch mit der Wiederbeschaffung seiner Kunstwerke. Mit Schreiben vom 28.09.1945 teilte Dr. Rinesch dem Direktor der Österreichischen Galerie (in der NS-Zeit Moderne Galerie), Dr. Grimschitz, mit, daß er Ferdinand Bloch-Bauer rechtsfreundlich vertrete und beauftragt worden sei, Nachforschungen über den Verbleib der einzelnen Stücke seiner Sammlung anzustellen. In weiteren Schreiben vom 21.11.1945 an die Österreichische Galerie und an das Bergungsreferat beim Staatsamt für Volksaufklärung und Unterricht bat er jeweils um Unterstützung bei der Rückgewinnung der Bilder von Ferdinand Bloch-Bauer. Den Schreiben lag eine Liste bei, auf der zwei der klagsgegenständlichen Gemälde, Apfelbaum I und Birkenwald (Buchenwald), angeführt waren. Wie oben bereits ausgeführt verstarb Ferdinand Bloch-Bauer am 25.11.1945. Nach dessen Tod trat Dr. Gustav Rinesch als Vertreter der drei Erben auf. Tatsächlich hatte er zumindest bis zum 13.04.1948 allerdings nur Auftrag und Vollmacht eines der Erben, nämlich Robert Bentley. Dr. Gustav Rinesch betrieb im Namen aller Erben die Rückstellung des Vermögens des verstorbenen Ferdinand Bloch-Bauer und versuchte weiterhin, die Rückstellung und Ausfuhr der Kunststammlung von Ferdinand Bloch-Bauer, darunter auch die klagsgegenständlichen Gemälde, durchzusetzen. Beweis: PV Maria Altmann, Schreiben vom 28.09.1945 an die Österreichische Galerie Schreiben v. 21.11.1945 an die Öst. Galerie und an das Bergungsreferat, wie bisher Es war eine in der Nachkriegszeit in Österreich übliche Verwaltungspraxis der Beamten, Ausfuhrbewilligungen für Kunstwerke nur gegen “großzügige Schenkungen” von anderen Kunstwerken zu erteilen. Den vertriebenen Opfern, die ihre Kunstwerke in Österreich aufgrund der allgemeinen Notlage nicht verwerten konnten und die in den meisten Fällen den Erlös dringend benötigten, blieb keine andere Wahl, als “freiwillig” auf einen Teil ihres Vermögens zu verzichten, um wenigstens etwas zu erhalten. Diese Praxis wurde auch von hochrangigen Politikern gutgeheißen. Beweis: im Bestreitungsfall vorzulegende Urkunden Nicht anders erging es auch den Erben von Ferdinand Bloch-Bauer. Von ihrem Vermögen mußten sie zunächst die klagsgegenständlichen fünf Klimt-Gemälde und später dann sechzehn Klimt-Zeichnungen und neunzehn Stück wertvollstes Porzellan sowie die Skizze von August von Pettenkofen “Nach der Schlacht” österreichischen Museen unentgeltlich überlassen, um Ausfuhrbewilligungen für andere Kunstwerke aus der “Sammlung Bloch-Bauer” zu erlangen. Hinsichtlich der klagsgegenständlichen Gemälde versuchten die Behörden, den Anschein der Rechtmäßigkeit zu wahren. Dr. Rinesch schloß deshalb am 12.04.1948 eine Vereinbarung mit Dr. Garzarolli, dem neuen Direktor der Österreichischen Galerie, in der er die Verzichtserklärung als “Anerkenntnis des seinerzeitigen Testaments von Adele Bloch-Bauer und der Erklärung von Ferdinand Bloch-Bauer im Verlassenschaftsverfahren” formulierte, Gegenleistung war die Erteilung der Ausfuhrbewilligung laut dem am nächsten Tag eingebrachten Antrag beim Bundesdenkmalamt. Die Ereignisse vor dem “Anerkenntnis des Legats” durch Dr. Rinesch waren folgende: Sowohl den Erben als auch deren Rechtsvertreter und Dr. Garzarolli war der Inhalt des Testaments von Adele Bloch-Bauer zunächst nicht bekannt. Mit folgendem Schreiben vom 19.01.1948 an die Österreichische Galerie machte Dr. Rinesch die Rückstellungsansprüche an den Klimt-Gemälden für die Erben geltend. “Ich vertrete die Erben nach dem im Jahre 1945 verstorbenen Wiener Sammler Ferdinand Bloch-Bauer. In dieser Sammlung befanden sich u.a. drei Gemälde von Gustav Klimt und zwar zwei Porträts Adele Bloch-Bauer und eine Landschaft. Dieselben wurden anläßlich der erzwungenen Liquidation des Bloch-Bauer’schen Privatbesitzes während der Zeit der deutschen Herrschaft durch den Anwalt Bloch-Bauer’s, Herrn Dr. Erich Führer, dem österreichischen Museum übergeben. Die genauen Bedingungen dieser Übergabe sind mir nicht bekannt. Ich wäre Ihnen für die Mitteilung dankbar, wie Sie sich zu den Rückstellungsansprüchen meiner Klienten stellen würden. In Erwartung Ihrer freundlichen Nachricht zeichne ich Hochachtungsvoll Dr. Rinesch” Dr. Garzarolli versuchte vorerst, Kenntnis vom Inhalt des Testamentes zu erlangen, unter anderem nahm er Kontakt mit der Finanzprokuratur und dem früheren Leiter der Österreichischen Galerie, Dr. Grimschitz, auf. Dr. Rinesch drängte zur Erledigung dieser Angelegenheit. Mit Schreiben vom 06.03.1948 informierte die Finanzprokuratur Dr. Garzarolli über den Inhalt des Testaments. Nach Kenntnis des Testamentsinhalts beschwerte sich Dr. Garzarolli mit Schreiben vom 09.03.1948 bei seinem Vorgänger Dr. Grimschitz, daß dieser “eine nicht ungefährliche Situation” geschaffen habe. Dies darum, da sich Dr. Grimschitz im Hinblick auf die Erklärung von Ferdinand Bloch-Bauer im Verlassenschaftsverfahren nicht darum gekümmert hätte, “eine bezirksgerichtliche (...) eine notarielle oder etwa eine persönliche Erklärung des Herrn Präsidenten Ferdinand Bloch-Bauer” zu besorgen. Dr. Garzarolli geht offensichtlich auch selbst von einer unverbindlichen Bitte von Adele Bloch-Bauer aus und kritisiert die Verfügungen von Dr. Führer vom 03.10.1941 wie folgt: er befinde sich “in einer umso schwierigeren Situation als andererseits durch das Schreiben des Herrn Dr. Führer vom 3. Oktober 1941, das von der letztwilligen Verfügung spricht, eine Lage geschaffen wurde, die dem Testamentssinne und ihrer Kenntnis davon offensichtlich widerspricht.” Weiters führte er in diesem Schreiben aus, er könne nicht verstehen, “daß selbst während der NS-Zeit eine zugunsten eines Staatsinstitutes erfolgte, unangreifbare Legatserklärung (gemeint ist die Erklärung von Ferdinand Bloch-Bauer im Verlassenschaftsverfahren) nicht hätte geachtet werden sollen, wenn man darauf bezug genommen oder mit dem bereits im Ausland befindlichen Präsidenten Bloch-Bauer durch seine kommissarische Vermögensverwaltung Fühlung hergestellt hätte.” Dr. Garzarolli ging nun daran, jene Erklärung, die Dr. Grimschitz einzuholen verabsäumt hatte, selbst zu beschaffen. Mit Schreiben vom 02.04.1948 bat Dr. Garzarolli den Leiter des Bundesdenkmalamtes, Dr. Demus, “aus taktischen Gründen um eine verzögerte Behandlung” der Ausfuhrbewilligung bezüglich sechs anderer Bilder aus der Sammlung Bloch-Bauer, die sich in der Wohnung Karl Bloch-Bauers befanden. In weiterer Folge vereinbarte Dr. Demus mit Dr. Rinesch am 03.04.1948 einen Besprechungstermin. Zur Vorbereitung machte Dr. Demus einen Aktenvermerk, daß Gesprächsthema nicht nur jene sechs Gemälde, die im Schreiben vom 02.04.1948 von Dr. Garzarolli erwähnt sind, sein sollen. Er merkte weiter an “Dr. Rinesch mitteilen, wenn die K Bilder (offenbar gemeint Klimt-Bilder) separat beurteilt werden, müßten alle Bilder zurückbehalten werden.” Am 10.04.1948 vereinbarte Dr. Rinesch mit Dr. Garzarolli, dem Vertreter der Österreichischen Galerie und mit Dr. Demus, dem Vertreter des Bundesdenkmalamtes, daß Zug um Zug gegen die Überlassung der sechs Klimt-Gemälde die Ausfuhrbewilligung hinsichtlich der übrigen Bilder der Sammlung Bloch-Bauer erteilt werde. Darüber berichtete Dr Garzarolli noch am selben Tag an die Finanzprokuratur: “Eben hat Rechtsanwalt Dr Gustav Rinesch Wien IV. Stalinplatz 10, als Vertreter der Erben nach Präsidenten Ferdinand Bloch-Bauer in einer Ausfuhrfrage von Gemälden bei mir vorgesprochen, wobei auch das Legat der sechs Klimt-Bilder von Frau Adele Bloch-Bauer an die Österreichische Galerie zur Sprache kam. Herr Dr Rinesch teilte mir im Beisein von Herrn Dr Franz Balke mit, daß die Erben des Präsidenten Ferdinand Bloch-Bauer das Klimt-Legat anerkennen und daß er uns hierüber einen schriftlichen Bescheid in den nächsten Tagen zukommen lassen wolle.” Dr. Rinesch berichtete von ebendieser Vereinbarung an Robert Bentley in einem Schreiben vom 11.04.1948 wie folgt: “Ich habe daher gestern auch Dr. Garzarolli von der Österreichischen Galerie aufgesucht, welcher übrigens auch bereits die Bilder in der Wohnung Carls besichtigt hat und über das Testament Eurer Tante Bescheid weiss, ebenso über die Erklärung des Onkels. Ich habe die Erklärung abgegeben, dass die Erben Ferdinand B.B.s dessen Willen erfüllen werden, was dankbar zur Kenntnis genommen wurde. Demgemäss muss auch das in der Wohnung Carls befindliche Klimt-Bild (Häuser am Attersee), welches ohnedies nicht zur Ausfuhr beantragt war, dem Museum übergeben werden. Hierdurch ist das Museum bereits günstig gestimmt und ich habe gleich die Ausfuhr der übrigen Bilder zur Sprache gebracht. Ohne definitive Zusagen zu haben, vereinbarte (Hervorhebung nicht im Original) ich, dass eine Liste sämtlicher Bilder, die wir bereits festgestellt haben, gleich zur Ausfuhr eingereicht wird und dass die Ausfuhr sukzessive nach Rücktransport stattfinden kann. Ich werde das sofort machen und vielleicht kann einiges doch noch mit dem Transport der Möbel Carls mitgehen.” Bereits am 12.04.1948 sandte Dr. Rinesch ein Schreiben an Dr. Garzarolli, in dem er unter anderem ausführte: “Ich bestätige die mündliche Vereinbarung, welche ich am 10. April 1948 als Vertreter der Erben nach dem verstorbenen Herrn Präs. Ferdinand Bloch-Bauer, Robert B. Bentley, Maria Altmann und Luise Gatin, mit Ihnen getroffen habe: Die Erben Bloch-Bauer anerkennen den letzten Willen der im Jahre 1925 verstorbenen Frau Adele Bloch-Bauer vom 19.01.1923 sowie die Erklärung, die der ebenfalls bereits verstorbene Herr Ferdinand Bloch-Bauer zur GZ A II – 14/25 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien abgegeben hat und mit welcher er sich zur Erfüllung der Bitte seiner verstorbenen Gattin bezüglich der sechs Gemälde von Klimt verpflichtet hat.” Im Hinblick auf die Vereinbarung beantragte Dr. Rinesch einen Tag später, am 13.04.1948, die Ausfuhrbewilligung bezüglich des Restes der “Sammlung Bloch-Bauer”. Seitens der Antragsteller wurde die getroffene Vereinbarung auch umgehend erfüllt. Die Übergabe der Gemälde Adele Bloch-Bauer I, Adele Bloch-Bauer II und Apfelbaum I war nicht mehr erforderlich, da diese bereits im Bestand der Österreichischen Galerie waren. Das Gemälde Häuser in Unterach am Attersee hatte Dr. Führer als Entlohnung für seine Dienste für sich selbst in Anspruch genommen und eigenmächtig aus der Wohnung Ferdinand Bloch-Bauers entfernt, um es in seine Privatsammlung einzugliedern. Nach dem Einmarsch der Alliierten holte es Karl Bloch-Bauer, ein Neffe Ferdinand Bloch-Bauers, aus der Wohnung von Dr. Führer und verwahrte es in seinem Appartement. Bereits am 12.04.1948, zwei Tage nach der Abschluß der Vereinbarung, wurde das Gemälde Häuser Unterach am Attersee tatsächlich an die Österreichische Galerie übergeben. Das Gemälde Buchenwald (Birkenwald) konnten die Erben nach Ferdinand Bloch-Bauer nicht übergeben, da es im Besitz der Wiener Städtischen Sammlungen war, mit der sie schon Kontakt hinsichtlich der Rückstellung aufgenommen hatten. Die Gemeinde Wien es jedoch am 23.11.1948 an die Österreichische Galerie gegen Rückerstattung des Kaufpreises aus. Auch Dr. Garzarolli empfahl aufgrund der getroffenen Vereinbarung mit Schreiben vom 21.07.1949 dem Bundesdenkmalamt die Ausfuhr von anderen Kunstwerke der Sammlung Bloch-Bauer. “Die österreichische Galerie hat nun den Fragenkomplex neuerdings studiert und glaubt unter Anführung neuer Gründe dem BDA die ganz ausnahmsweise Bewilligung zur Ausfuhr der beiden Gemälde empfehlen zu können. Es haben nämlich die Erben des Präsidenten Ferdinand Bloch-Bauer, die von diesem für seinen Todesfall ausgesprochene Erklärung beim Bezirksgericht I den Schenkungswillen seiner verstorbenen Gattin von fünf Gemälden Gustav Klimts an die österreichische Galerie achten zu wollen trotz verschiedener während der NS-Zeit durch den Rechtsvertreter des Präsidenten Bloch-Bauer erfolgter Transaktionen, welche die Situation der Österreichischen Galerie überaus verschlechterten, sofort anerkannt und dadurch eine Lage geschaffen, die die Österreichische Galerie in die Lage versetzte, dieses Legat auch tatsächlich zu erhalten.” Offensichtlich hielt sich Dr. Garzarolli nach einigen Schwierigkeiten an die getroffene Vereinbarung und unterstützte die Herausgabe der anderen Kunstwerke aus der “Sammlung Bloch-Bauer” an die
Eigentümer. Beweis: Schreiben vom 19.01.1948 an die Österreichische Galerie Schreiben vom 25.02.1948 an Dr. Grimschitz Schreiben vom 09.03.1948 an Dr. Grimschitz Schreiben vom 10.04.1948 an das Bundesdenkmalamt Schreiben vom 11.04.1948 an Robert Bentley Schreiben vom 12.04.1948 an die Österreichische Galerie Ausfuhrantrag vom 13.04.1948 Schreiben vom 21.07.1949 an das Bundesdenkmalamt PV Maria Altmann 2.11. Die Ablehnung des Antrages nach dem Restitutionsgesetz Dem aufgrund des Restitutionsgesetzes 1998 durch die nunmehrigen Kläger gestellten Antrag auf Übereignung der streitgegenständlichen Bilder hat die zuständige Ministerin Dr. Elisabeth Gehrer formlos nicht entsprochen. Beweis: vorzulegendes Schreiben vom. 12.07.1999 wie bisher Dieser Entscheidung wurde ein im Auftrag des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erstattetes Rechtsgutachten der Finanzprokuratur vom 10.06.1999 zugrundegelegt. In diesem Rechtsgutachten wird unter anderem im wesentlichen ausgeführt, daß es sich bei der seinerzeitigen letztwilligen Anordnung der Adele Bloch-Bauer um ein verbindliches Legat über in ihrem Eigentum stehende Bilder handle. Sollte kein Legat einer eigenen Sache vorliegen, handle es sich um ein zulässiges Verschaffungslegat. Jedenfalls sei aber die Erklärung von Ferdinand Bloch-Bauer als Anerkenntnis oder Schenkungsversprechen zu werten. Eine tatsächliche Übergabe sei ebenfalls erfolgt. Das Restitutionsgesetz sei nicht anwendbar und zwar insbesondere deshalb, weil auf die Republik Österreich aufgrund von Rechtsvorgängen, die lange vor dem 13.03.1938 abgeschlossen gewesen wären, Eigentum übergegangen sei. Darüberhinaus seien diese Rechte des Bundes an den klagsgegenständlichen Gemälden durch Dr. Rinesch am 12.04.1948 ausdrücklich anerkannt worden. Beweis: vorzulegendes Gutachten vom 10.06.1999 Stellungnahme zum “Offener Brief” von Hubertus Czernin vom 01.07.1999 PV Maria Altmann |
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