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E. Randol Schoenberg, Esq.
Fried, Frank, Harris, Shriver & Jacobsen
350 South Grand Avenue, 32nd Floor
Los Angeles, CA 90071
Wien, am 24.06.1999
AAL/MÖ/ 6782F22
by fax 001 213 473 2222 5 Seiten
Memorandum
Sammlung Bloch-Bauer Anspruch Maria Altmann Bild: Häuser in Unterach am Attersee
Sehr geehrter Herr Kollege,
in obiger Angelegenheit setze ich mich über Ihr Ersuchen ausdrücklich mit folgendem Rechtsaspekt auseinander:
Im Testament der Adele Bloch-Bauer vom
19.01.1923, in welchem diese ihren Ehegatten Ferdinand zum Universalerben ihres gesamten Vermögens einsetzte, ist folgender Punkt III enthalten:
“Meine zwei Porträts und die vier Landschaften von Gustav Klimt bitte
ich meinen Ehegatten, nach seinem Tode der österreichischen Staatsgalerie in Wien, die mir gehörende Wiener und Jungfer Brezaner Bibliothek, der Wiener Volks- und Arbeiterbibliothek zu hinterlassen.”
In diesem Zusammenhang darf ich folgende Rechtsausführungen erstatten:
Adele Bloch-Bauer verstarb im Jahre 1925. Aus den Akten im Verlassenschaftsverfahren AZ A II 14/25 ergibt sich, daß die im Testament der Adele Bloch-Bauer genannten Bilder von Gustav Klimt nicht im Eigentum der
Erblasserin standen, sondern im Eigentum des Ferdinand Bloch-Bauer. § 1237 ABGB lautete in der damals geltenden Fassung: “Haben Eheleute über die Verwendung keine besondere Übereinkunft getroffen, so erhält jeder Gatte sein
voriges Eigentumsrecht, und auf das, was ein jeder Teil während der Ehe erwirbt, hat der andere keinen Anspruch. Im Zweifel wird vermutet, daß der Erwerb vom Manne herrührt. “ Es ist daher, zumindest auf Basis der
gesetzlichen Zweifelsregel des § 1237 ABGB in der für die Beurteilung maßgeblichen Fassung davon auszugehen, daß die Bilder im Eigentum des Ferdinand Bloch-Bauer und nicht im Eigentum seiner Ehegattin Adele Bloch-Bauer standen.
Es bedarf jedoch gar nicht der Heranziehung der gesetzlichen Vermutung, da der Akteninhalt des Verlassenschaftsverfahrens nach Adele Bloch-Bauer ein klarer Beweis für die Tatsache ist - es handelt sich insoweit um
eine Tatsachen- und nicht um eine Rechtsfrage, daß die Bilder nicht Adele, sondern Ferdinand Bloch-Bauer gehörten. Ferdinand Bloch-Bauer hatte den Maler Klimt beauftragt, die Bilder zu malen.
Dies würde bedeuten, daß
unabhängig davon, daß - wie unten noch auszuführen sein wird - eine rechtswirksame Verpflichtung des Erben durch Punkt III. des Testaments der Adele Bloch-Bauer nicht vorliegt - im Testament auf Gegenstände Bezug genommen wird,
namentlich die Klimt Bilder, die nicht im Eigentum der Adele Bloch-Bauer standen. Allerdings bestimmt § 662 ABGB das folgende: “Das Vermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Erblasser, noch dem Erben oder Legatar,
welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört, ist wirkungslos....” Zu dieser Bestimmung zitiert Dittrich-Tades, ABGB35 E1a zu § 662 die Entscheidung SZ 70/102, deren Leitsatz lautet: “Legate-
aber auch Sublegate - sind wirksam, sofern die hievon betroffene Sache im Eigentum des Beschwerten steht, also des Erben, oder des mit einem Untervermächtnis belasteten Hauptlegatars.” Die Frage der Wirksamkeit des
Vermächtnisses stellt sich jedoch nur dann, wenn überhaupt ein Vermächtnis vorliegt. Wie unten noch auszuführen sein wird, liegt jedoch ein Vermächtnis nicht vor, sondern lediglich eine unverbindliche Bitte.
§ 711 ABGB lautet: “Wenn der Erblasser die Absicht, wozu er den Nachlaß bestimmt, zwar ausgedrückt, aber nicht zur Pflicht gemacht hat, so kann die bedachte Person nicht angehalten werden, den Nachlaß zu dieser Absicht
zu verwenden.”
Ich bin nun gefragt, Stellung zu nehmen, ob es sich bei der oben zitierten Passage aus dem Testament (Punkt III) um eine verbindliche Anordnung der Erblasserin gehandelt hat.
Nach dem klaren
Wortlaut des Gesetzes entsteht eine Rechtspflicht des Bedachten nicht, wenn der Erblasser “die Absicht, wozu er den Nachlaß bestimmt, zwar ausgedrückt, aber nicht zur Pflicht gemacht hat.”
Eccher in Schwimann, ABGB III (1997), § 711 Rz 1 führt aus, daß sich die Erklärung einer bloßen Absicht
von der Auflage durch die fehlende Verpflichtung unterscheidet. Weiters führt Eccher, aaO aus: “Ferner gehört hierher die Äußerung einer unverbindlichen Bitte.”
Welser in Rummel, Kommentar zum ABGB, § 711 Rz 1 führt aus: “Nicht
jede im letzten Willen des Erblassers enthaltene Äußerung ist eine rechtlich bindende Anordnung; sie kann Rat, Wunsch oder Bitte
sein; gleichgültig, ob der Anschein eines Vermächtnisses, einer Bedingung, einer Auflage oder einer sonstigen Verfügung erweckt wird; Welser, aaO, Rz 2 zu § 711 verweist auf die Entscheidung des österreichischen OGH, die
in der Sammlung GlUNF 1179 veröffentlicht wurde: “Ich wünsche, daß die Häuser nach meinem Tod und dem Tod meiner Töchter als Stiftung verwendet werden”, ist eine unverbindliche Bitte. Der Rat oder die einfache Empfehlung, den Nachlaß später einer anderen Person zuzuwenden, begründet keine Nacherbschaft (OGH in SZ 25/85).
Im vorliegenden Fall ist herauszuheben, daß einerseits klar der Ausdruck “Ich bitte
meinen Ehegatten...” verwendet wird, was bedeutet, daß im Sinne des § 711 ABGB eben eine “Bitte” ausgesprochen und nicht eine Rechtspflicht auferlegt wurde.
Des weiteren ist darauf hinzuweisen, daß nicht formuliert
wurde, “Ich bitte meinen Ehegatten, meine zwei Porträts und die vier Landschaften von Gustav Klimt der österreichischen Staatsgalerie in Wien zu übergeben” (Anm.: auch in diesem Fall würde eine unverbindliche Bitte vorliegen!),
sondern es wurde die Bitte ausgesprochen, ein Testament oder Kodizil (die gesetzliche Erbfolge zugunsten der österreichischen Staatsgalerie kam ja nicht in Frage!) zu errichten, und darin ein Legat zugunsten der
österreichischen Staatsgalerie auszusetzen. Es ist daher davon auszugehen, daß im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt noch eine zusätzliche Ebene vorliegt, die eine allfällige Verpflichtung noch weiter aus dem Bereich
möglicher Interpretationen rückt. Konkret liegt im vorliegenden Fall eine (unverbindliche) Bitte vor, in einem bestimmten Sinne zu testieren.
Ganz wesentlich im Zusammenhang mit dem Testament der Adele Bloch-Bauer
scheint folgendes zu sein: das Testament ist aufgrund seines Inhaltes, seiner Gliederung und seiner Formulierung so gestaltet, daß angenommen werden muß, daß sich Adele Bloch-Bauer durchaus bewußt bestimmter Formulierungen
bedient hat und so ganz bewußt ihrem zum Universalerben eingesetzten Ehegatten keine Rechtspflicht zur Übergabe der Bilder von Gustav Klimt an die “österreichische Staatsgalerie” auferlegen wollte. Es ist davon auszugehen, daß
die Erblasserin bewußt in diesem Zusammenhang eine unverbindliche Bitte
ausgesprochen hat. An jenen Stellen des Testamentes, wo die Erblasserin Verpflichtungen auferlegen wollte, hat sie sich auch klar entsprechender Formulierungen bedient. So ist beispielsweise im Punkt III im ersten Absatz klar formuliert: “Ich
hinterlasse je fünfzigtausend (50.000 )tsch.K 1. dem Wiener Arbeiterverein “Kinderfreunde”, 2. dem Wiener Verein “Die Bereitschaft”. Adele Bloch-Bauer hat also ganz bewußt in ihrem Testament zwischen Verpflichtungen und
(“unverbindlichen”) Bitten unterschieden.
Aus diesem Grunde hat sie daher bewußt und gewollt die unverbindliche Formulierung gewählt: “...bitte ich meinen Ehegatten, nach seinem Tode der österreichischen Staatsgalerie
in Wien...... zu hinterlassen.”
Einen ähnlichen Fall hatte der OGH am 18.12.1952, SZ 25/330 zu entscheiden. In diesem Fall errichteten die Ehegatten ein wechselseitiges Testament, das unter anderem folgende
Bestimmung enthielt: “Es ist unser Wille, daß der Überlebende bei der Verwendung oder Verfügung über das ihm zufallende Vermögen keinerlei Beschränkungen irgendwelcher Art unterworfen sein soll. Wir haben uns jedoch
zugesagt, daß der den anderen Überlebende über das ihm zufallende Vermögen des anderen testamentarisch in der Weise verfügen werde, daß dieses Vermögen, soweit es bei seinem Ableben noch vorhanden sein wird, den unter Punkt 2.
genannten Verwandten des anderen Teiles zufällt.” Der OGH erkannte, daß diese wechselseitige Zusage der Ehegatten, in einer bestimmten Art und Weise, über den Nachlaß zu verfügen, nicht verbindlich ist. Nun muß man im vorliegenden Sachverhalt feststellen, daß keine Vereinbarung der Ehegatten Bloch-Bauer vorlag, in bestimmter Weise nach dem Tod des jeweils Überlebenden in bestimmter Weise zu verfügen, sondern lediglich eine Bitte der zuerst verstorbenen Ehegattin an den überlebenden Ehegatten, in bestimmter Weise zu verfügen. Wenn nun gemäß der zitierten Entscheidung des OGH nicht einmal die
Vereinbarung zwischen den Ehegatten in bestimmter Weise über den Nachlaß zu verfügen, eine Verpflichtung des überlebenden Ehegatten bewirkt, kann Kraft Größenschlusses eine einseitige Bitte
an den überlebenden Ehegatten, in bestimmter Art und Weise, über seinen Nachlaß zu verfügen keinesfalls verbindlich sein.
Zuletzt möchte ich noch auf die Entscheidung GlUNF 1211 verweisen, in welcher der Testator
ausdrücklich anordnete: “Ferner bitte ich Dich, liebster Papa, diesem Mädchen das Geld, welches bereits auf meinen Namen lautet, als meine Hinterlassenschaft
an sie zukommen zu lassen, damit diese arme Mädchen ein solides Leben führen kann”.
Der OGH entschied, daß es sich dabei um eine “Bitte” handelte und demnach eine Verpflichtung der Erben nicht bestand.
Auffallend ist, daß in der zuletzt zitierten Entscheidung sogar von “meiner Hinterlassenschaft” gesprochen wird und dennoch das Höchstgericht zum Ergebnis gelangte, daß eine unverbindliche Bitte vorliege. Dies muß umsomehr für
das Testament der Adele Bloch-Bauer gelten.
Zu erwähnen ist auch noch, daß bereits im Verlassenschaftsverfahren nach seiner vorverstorbenen Ehegattin zu GZ A II/14/25 Bezirksgericht Innere Stadt Wien die rechtliche
Position des Ehemannes dahingehend erklärt wurde, daß die im Testament ausgesprochene Bitte seiner Ehegattin “nicht den verbindlichen Charakter einer letztwilligen Verfügung” hatte. Zu diesem Zeitpunkt war für Ferdinand
Bloch-Bauer wohl keineswegs abzusehen, daß Jahrzehnte später ein rechtlicher Disput über die Interpretation des Punktes III des Testaments geführt werden könnte! In diesem Zusammenhang ist auch ergänzend darauf hinzuweisen, daß
die österreichische Staatsgalerie zu keinem Zeitpunkt Ferdinand Bloch-Bauer und dessen Rechtsstandpunkt, daß eine unverbindliche Bitte vorliege, widersprochen hat. Auch im Verlassenschaftsverfahren nach Ferdinand Bloch-Bauer
wurde gemäß der vorliegenden Erbbescheinigung des Bezirksgericht Zürich kein Anspruch der österreichischen Staatsgalerie behauptet.
Hinzuweisen ist auch noch auf den Umstand, daß bei der Interpretation des letzten Willen
in erhöhtem Ausmaße auf den Willen des Testators abzustellen ist. Ferdinand Bloch-Bauer hat am 22.10.1945 in Zürich ein Testament errichtet, in welchem er die Bitte seiner vorverstorbenen Ehegattin, die Bilder der
österreichischen Staatsgalerie zu hinterlassen, nicht erfüllt hat. In Anbetracht der wohl nicht näher darzulegenden historischen Gegebenheiten ist davon auszugehen, daß Adele Bloch-Bauer die an ihren Ehegatten ausgesprochene
Bitte im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Tod des Ehegatten wohl ohnedies nicht mehr erfüllt haben wollte.
Zur Interpretation ist noch folgendes auszuführen. Im Hinblick darauf, daß es sich bei letztwilligen Verfügungen um
unentgeltliche Zuwendungen handelt, ist, im Gegensatz zu anderen rechtlichen Verfügungen, besonders auf das Motiv und den Willen des Erblassers abzustellen. “ Da es bei den letztwilligen Verfügungen keinen
Erklärungsempfänger gibt, hat sich die Auslegung weit mehr am subjektiven Willen des Erklärenden zu orientieren als bei Geschäften unter Lebenden, bei denen ja der Vertrauensschutz im Vordergrund steht” (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band II, 10. Aufl. 1996, Seite 329). Es kann wohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die - im übrigen unverbindliche - Bitte der Adele Bloch-Bauer, ihr Ehegatte möge nach seinem Tod die genannten Bilder von Gustav Klimt der österreichischen Staatsgalerie überlassen, nicht gelten sollte, falls jene Umstände eintreten sollten, die dann tatsächlich eingetreten sind, d.h. die Vertreibung der Familie Bloch-Bauer aus Österreich und die Zufügung groben Unrechts. Die Annahme, daß Adele Bloch-Bauer gleichsam als “Dankeschön” für die Vertreibung ihrer Familie und die Zufügung groben Unrechts die Bilder der österreichischen Staatsgalerie hinterlassen wollte, kann wohl nur als absurd in höchstem Ausmaße bezeichnet werden.
Zusammenfassung
Gemäß § 711 ABGB ist in Punkt III. des Testaments vom 19.01.1923 “Meine zwei Porträts und die vier Landschaften von Gustav Klimt bitte ich meinen Ehegatten nach seinem Tode der
österreichischen Staatsgalerie in Wien..... zu hinterlassen” keine Rechtspflicht enthalten, sondern es handelt sich um eine unverbindliche Bitte
an den Ehegatten, wobei der Ehegatte - aus wohl verständlichen Gründen - dieser Bitte durch sein Testament vom 22.10.1945 nicht entsprach.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Andreas A. Lintl
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