Schreiben vom 9.3.1999 
Dr. Lintl an Randol Schoenberg

E. Randol Schoenberg, Esq.

Fried, Frank, Harris, Shriver & Jacobsen

350 South Grand Avenue, 32nd Floor

Los Angeles, CA 90071

Wien, am 09.03.1999

AAL/EG/ 6782F5

by fax 001 213 473 2222
5 Seiten

Memorandum

Sammlung Bloch-Bauer
Anspruch Maria Altmann
Bild: Häuser in Unterach am Attersee

Sehr geehrter Herr Kollege,

Ich beziehe mich auf unsere Vorkorrespondenz und die mir mit Schreiben vom 11.01.1999 zur Verfügung gestellten Unterlagen. Auftragsgemäß beschränke ich dieses Memorandum auf die erb- und schenkungsrechtlichen Fragen für den Zeitraum Jänner 1923 (Testament der Adele Bloch-Bauer) bis November 1945 (Tod des Ferdinand Bloch-Bauer).

1. Sachverhalt:

Ferdinand und Adele Bloch-Bauer waren Kunstsammler in Wien. Sie besaßen unter anderem sechs Gemälde von Gustav Klimt: Bildnis Adele Bloch-Bauer I (Gold) (1907); Bildnis Adele Bloch-Bauer II (stehend) (1912); Buchenwald (Birkenwald) (1903); Schloß Kammer am Attersee (Wasserschloß) III (1910); Apfelbaum I (1912); Häuser in Unterach am Attersee (1916).

Adele Bloch-Bauer verstarb im Jänner 1925 nach kurzer Krankheit. Sie errichtete am 19. Jänner 1923 ein Testament, in welchem sie Ihren Ehegatten Ferdinand zum Universalerben ihres gesamten Vermögens einsetzte.

In Punkt III. des genannten Testaments führte Adele Bloch-Bauer in Absatz 3 aus: “Meine zwei Porträts und die 4 Landschaften von Gustav Klimt bitte ich meinen Ehegatten nach seinem Tode der Österreichischen Staatsgalerie in Wien, die mir gehörende Wiener und Jungfer Brezaner  Bibliothek, der Wiener Volks- und Arbeiterbibliothek zu hinterlassen.”

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien erließ als Abhandlungsgericht am 7.1.1926 zu AZ AII 14/25-12 die Einantwortungsurkunde, in welcher aufgrund der unbedingt abgegebenen Erbserklärung der gesamte Nachlaß der Adele Bloch-Bauer dem erblasserischen Witwer Ferdinand Bloch-Bauer eingeantwortet wurde.

Das Abhandlungsverfahren wurde im Wege der schriftlichen Abhandlungspflege durch Dr. Gustav Bloch-Bauer als Erbenmachthaber geführt. In der Eingabe des Erbmachthabers an das Abhandlungsgericht, welche dort am 7.1.1926 einlangte, wird durch den Erbmachthaber ausgeführt, daß die im Testament erwähnten Klimt Bilder nicht im Eigentum der Erblasserin sondern im Eigentum des erblasserischen Witwers seien. Darüber hinaus wird in derselben Eingabe ausgeführt: ”Im 2. und 3. Absatz des III. Punktes (Anmerkung: des Testaments) stellt die Erblasserin an ihren Gatten verschiedene Bitten, die dieser getreulich zu erfüllen verspricht, wenn sie auch nicht den zwingenden Charakter einer testamentarischen Verfügung besitzen.”

Ferdinand Bloch-Bauer floh 1938 aus Wien und verbrachte die Kriegsjahre in Zürich. Er verstarb am 13. November 1945 in Zürich. In einem am 22. Oktober 1945 in Zürich errichteten eigenhändigen Testament verfügte Ferdinand Bloch-Bauer, daß er die Hälfte seines Nachlasses seiner Nichte Louise Baronin Gutmann, sowie je ein Viertel seines Nachlasses seiner Nichte Maria Altmann beziehungsweise seinem Neffen Robert Bentley hinterlasse.

In einem ebenfalls vom Erblasser handschriftlich verfaßten und unterschriebenen Zusatz zu diesem Testament wurde ausdrücklich verfügt, daß alle früheren Testamente für ungültig erklärt würden.

Das Bezirksgericht Zürich stellte am 23. Mai 1947 eine Erbbescheinigung aus, in welcher die genannten Personen als eingesetzte Erben bestätigt wurden und weiters ausgeführt wurde, daß keine Einsprache im Sinne von Artikel 559 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) gegen die letztwillige Verfügung des Erblassers erhoben wurde, so daß die zur Erbfolge berufenen Erben unter Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklage als anerkannt gelten.

Der weitere Sachverhalt bleibt vorerst unberücksichtigt, da sich mein Memorandum vorerst allein auf die erbrechtliche Thematik reduziert.


2. Rechtsfragen

2.1 Testament von Adele Bloch-Bauer

Bei erster Beurteilung enthält das Testament vom 19. Jänner 1923 im 3. Absatz des Punktes III. nicht die Aussetzung eines Legates zugunsten der Österreichischen Galerie, sondern lediglich die “Bitte” der Erblasserin an ihren Ehegatten, daß dieser nach seinem Tode die genannten Bilder der Österreichischen Galerie “hinterlasse”. In diesem Zusammenhang fällt auf, daß der rechtliche Terminus “hinterlassen” verwendet wird. Es handelt sich also um eine im Testament der Adele Bloch-Bauer ausgesprochene Bitte an ihren Ehegatten Ferdinand Bloch-Bauer, daß dieser ein Testament oder ein Kodizil errichten möge in welchem die genannten Bilder der Österreichischen Galerie “hinterlassen” werden mögen.

Wesentlich erscheint mir die Feststellung, daß die an den Ehegatten gerichtete Bitte nicht als Bedingung für die Erbseinsetzung formuliert war und offenbar auch nicht als solche gemeint war. Es handelt sich weiters auch nicht um eine Auflage an den Erben, die im übrigen nur durch den Testamentsvollstrecker erzwungen werden könnte. Aufgrund dieser Funktion des Testamentsvollstreckers wird dieser auch als “Auflagenberechtigter” bezeichnet.


2.2 Erklärungen im Verlassenschaftsverfahren nach Adele Bloch-Bauer

In der Eingabe im Verlassenschaftsverfahren nach Adele Bloch-Bauer die Ferdinand Bloch-Bauer durch den Erbenmachthaber Dr. Gustav Bloch-Bauer am 7.1. 1926 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien einbrachte, wird im sogenannten Testamentserfüllungsnachweis ausgeführt, daß der Erbe “die verschiedenen Bitten” der Erblasserin “getreulich zu erfüllen verspricht, wenn diese auch nicht den zwingenden Charakter einer testamentarischen Verfügung besitzen.”

Mit dieser Erklärung, beziehungsweise diesem Vorbringen im Verlassenschaftsverfahren wird - meines Erachtens zutreffend - festgestellt, daß die, sogar ausdrücklich als “Bitte” bezeichneten Ausführungen der Erblasserin im Testament keinen zwingenden Charakter besitzen. Darüber hinaus wird jedoch durch den Erbmachthaber die Erklärung abgegeben, diese Bitten “getreulich” zu erfüllen. Es wird nun näher zu prüfen sein, welchen Charakter diese Erklärungen haben; insbesondere wird die Frage zu prüfen sein, ob dieses Versprechen, die Bitten getreulich zu erfüllen eine (gültige) letztwillige Verfügung des Erblassers oder eine (gültige) Schenkung zugunsten der Österreichischen Galerie darstellt. Für den Fall, daß man zum Ergebnis gelangen sollte, daß eine gültige letztwillige Verfügung oder ein gültiges Schenkungsversprechen vorliegt, wird zu prüfen sein, ob allenfalls ein Widerruf der letztwilligen Verfügung beziehungsweise des Schenkungsversprechens erfolgt ist.

2.3 Formvorschriften für letztwillige Verfügungen

Die Errichtung letztwilliger Verfügungen ist den meisten Rechtsordnungen an strenge Formen gebunden. Sie sollen einerseits dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewußt machen, so daß er sie mit Überlegung trifft (Warnfunktion), und andererseits Streitigkeiten nach dem Tode des Erblassers vorbeugen (Beweisfunktion) (Koziol-Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechts II10, 336).

Das österreichische Testamentsrecht kennt folgende Testamentsformen: das eigenhändige (holographe) Testament gemäß § 578 ABGB. Zu seiner Gültigkeit verlangt das Gesetz, daß die Verfügung vom Erblasser eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben wird. Ein eigenhändiges Testament (im Sinne des § 578 ABGB) liegt in der Erklärung des Erbenmachthabers Dr. Gustav Bloch-Bauer wohl keinesfalls vor.

Daneben kennt das ABGB das fremdhändige (allographe) Testament (§§ 579-581 ABGB). Dies besteht aus der Niederschrift (Aufsatz), der Unterschrift des Erblassers und den Unterschriften dreier fähiger Zeugen samt dem gesetzlichen Zusatz sowie der Erklärung des Erblassers vor den Zeugen, daß dies sein letzter Wille sei. Ein fremdhändiges Testament, welches durch drei Zeugen bestätigt wurde liegt offenbar auch nicht vor. Das nach österreichischem Testament ebenfalls mögliche mündliche Testament (§§ 584-586 ABGB) liegt in der schriftlichen Erklärung an das Verlassenschaftsgericht offenbar ebensowenig vor.

Zu prüfen sind noch die Formen des öffentlichen Testament, die vor Gericht oder Notar durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer Urkunde errichtet werden können (§§ 587-590 ABGB). Ein notarielles Testament liegt offenbar nicht vor, da ein Notar in dieser Erklärung nicht involviert war. Zu prüfen bliebe letztlich die Frage, ob die Erklärung ein gerichtliches Testament darstellen könnte. Beim gerichtlichen Testament müssen der örtlich zuständige Richter und eine zweite beeidete Gerichtsperson mitwirken. Beim schriftlichen (gerichtlichen) Testament muß der Erblasser die Urkunde persönlich überbringen und erklären, daß sie seinen letzten Willen enthalte. Die Urkunde muß nicht eigenhändig geschrieben, wohl aber unterschrieben sein (§587). Über die Empfangnahme des letzten Willens ist ein Protokoll aufzunehmen und der Aufsatz gegen Ausstellung des Empfangsscheines gerichtlich zu hinterlegen. Die Voraussetzungen des gerichtlichen schriftlichen Testaments wurden im vorliegenden Fall also ebenfalls nicht erfüllt. Es ist daher davon auszugehen, daß in der durch den Erbenmachthaber abgegebenen Erklärung im Verlassenschaftsverfahren, die Bitten der Erblasserin getreulich zu erfüllen, keine letztwillige Verfügung zu Gunsten der Österreichischen Galerie durch Ferdinand Bloch-Bauer getroffen wurde.

2.4. Formvorschriften für Schenkungen

Zu prüfen ist nunmehr die Frage, ob die Erklärung eine Schenkung zugunsten der Österreichischen Galerie darstellen könnte.

Die Schenkung ist ein Vertrag durch den jemand verpflichtet wird, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen (§ 938 ABGB). Der Grund für die Schenkung liegt nicht im Austausch von Leistungen, sondern beruht vielmehr auf der Freigebigkeit des Schenkers. Freigebigkeit liegt selbst dann vor, wenn die Schenkung eine Belohnung (§940 ABGB) darstellt, oder wenn die Schenkung die Erfüllung einer sittlichen - aber nicht rechtlichen - Pflicht darstellt (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I10, 349).

Die Schenkung ist ein Vertrag; für das Zustandekommen ist daher auch die Zustimmung des Beschenkten Voraussetzung. Der Schenkungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit eines Notariatsaktes (§1Abs1 Lit.d Notariatszwangsgesetz), wenn der Schenkungsgegenstand nicht beim Abschluß des Vertrages übergeben wird. Diese Formvorschrift bezweckt die Verhütung unüberlegter Schenkungsversprechen (Koziol-Welser, aaO, 349f.).

Im vorliegenden Fall ist durch die Erklärung des Erbenmachthabers kein Schenkungsvertrag im obigen Sinne zustande gekommen. Darüber hinaus ist eine sofortige Übergabe der Gegenstände nicht erfolgt. Ein Schenkungsvertrag hätte daher auch der Formvorschrift des Notariatsaktes bedurft. Ein solcher wurde offenbar nicht errichtet. Auch aus diesem Grunde ist ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen Ferdinand Bloch-Bauer und der Österreichischen Galerie nicht zustandegekommen.


2.5. Widerruf

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, daß Ferdinand Bloch-Bauer mit dem Testament vom 22. Oktober 1945 sämtliche vorherigen “Testamente” widerrufen hatte. Die Aufhebung von letztwilligen Verfügungen geschieht durch ausdrücklichen Widerruf in Testamentsform, der mit einer neuen Anordnung verbunden sein kann, oder durch den stillschweigenden Widerruf, und zwar entweder durch Einwirkung auf die Urkunde oder durch die bloße Errichtung einer neuen Verfügung ohne Erwähnung der älteren (§§ 713ff ABGB). Selbst für den Fall, daß man annehmen wollte, daß die Erklärung, die durch den Erbenmachthaber abgegeben wurde, eine gültige letztwillige Verfügung gewesen wäre, stünde dieser somit der Widerruf sämtlicher bisherigen Testamente per 22. Oktober 1945 entgegen. Der verwendete Begriff “Testamente” müßte, da auf Legate nicht eigens Bezug genommen wird, wohl so interpretiert werden, daß mit dem Widerruf der “Testamente” jegliche allenfalls existierenden letztwilligen Verfügungen gemeint waren.


3. Beurteilung

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß auf Basis der Ergebnisse und der im Verlassenschaftsverfahren nach Adele Bloch-Bauer abgegebenen Erklärungen eine rechtswirksame Verpflichtung der Erben nach Ferdinand Bloch-Bauer, die Klimt Bilder an die Österreichische Galerie zu übergeben, nicht bestanden hat.


Mit besten kollegialen Empfehlungen


Dr. Andreas A. Lintl

 


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E. Randol Schoenberg  
Dr. Stefan Gulner